FAQ zur Baustellenverordnung

Hinweis: Der hier wiedergegebene Wortlaut stammt aus der Arbeitshilfe FAQ zur Baustellenverordnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit Stand 03.12.2003!
Kein Änderungsdienst!

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätzliches zum Arbeitsschutz auf Baustellen
1.1 Wer trägt Verantwortung für den Arbeitsschutz auf Baustellen, der Unternehmer und seine Sicherheitsfachkraft, der Bauleiter, der Architekt, der Koordinator oder der Bauherr?
1.2 Welche wichtigen Gesetze, Vorschriften und Regeln gelten für den Arbeitsschutz bei Bauarbeiten und auf Baustellen?
1.3 In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden Anforderungen an Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen gestellt. Was ist im Zusammenhang mit Gerüstbauarbeiten unter einer „befähigten Person“ sowie unter dem „fachlich geeigneten Beschäftigten“ zu verstehen?
2 Allgemeine Informationen zur BaustellV
2.1 Wo findet man die BaustellV und weitere Informationen dazu?
2.2 Gibt es Änderungen der Baustellverordnung?
2.3 Was ist der Unterschied zwischen der Baustellenrichtlinie und der BaustellV?
2.4 Wo findet man Informationen zur Umsetzung der Baustellenrichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten?
2.5 Gibt es bereits Untersuchungen zur Wirksamkeit der BaustellV?
2.6 Kann ein Unternehmen, das Koordinationsleistungen nach BaustellV anbietet, auch entsprechende Aufträge aus anderen Mitgliedstaaten der EU annehmen?
2.7 Kann davon ausgegangen werden, dass bei Bauarbeiten innerhalb der EU bei Erfüllung der in Deutschland geltenden Arbeitsschutzvorschriften auch die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates erfüllt werden?
2.8 Ist die Erläuterung zur BaustellV noch anzuwenden?
3 Die Umsetzung der BaustellV
3.1 Für welche Bauvorhaben gilt die BaustellV?
3.2 Ist bei Anwendung der BaustellV für einen Großauftrag, z. B. im Straßen- oder Gleisbau, die losweise Betrachtung einzelner Bauabschnitte (terminliche und räumliche Trennung) zulässig?
3.3 Gemäß BaustellV umfasst ein Bauvorhaben 3 Phasen: Die Planung der Ausführung des Bauvorhabens, seine Ausführung und die spätere Nutzung. Warum wird aus der Sicht des Arbeitsschutzes auf die Planungsphase ein besonderer Schwerpunkt gelegt?
3.4 Habe ich beim Bau meines eigenen Einfamilienhauses Pflichten aus der BaustellV?
3.5 Ist bei Instandhaltungsarbeiten an maschinentechnischen Anlagen, z. B. Hochofenzustellungen, Freiluftanlagen der petrochemischen Industrie oder Wartungsarbeiten an einer Rauchgasentschwefelungsanlage die BaustellV zu beachten?
3.6 Gibt es bei Anwendung der BaustellV weitere Personen, die die Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen haben?
3.7 Inwieweit ist die BaustellV auf die Errichtung einer Windenergieanlage anzuwenden? Was zählt noch zur Baustelle und was ist schon Produktionsanlage?
3.8 Wie erfolgt nach BaustellV die Abgrenzung Bautechnik/Maschinentechnik, z. B. beim Bahnbau?
3.9 Fallen Bewachungsgesellschaften und Sicherungsfirmen, die auf Baustellen tätig werden, unter die Bestimmungen der BaustellV?
3.10 Sind die Bestimmungen der BaustellV auf „fliegende Bauten“ anzuwenden?
4 Der Bauherr als Adressat der BaustellV
4.1 Wer ist Adressat der BaustellV?
4.2 Welche positiven Effekte hat die BaustellV für den Bauherren?
4.3 Die BaustellV richtet sich an den Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens. Welche Pflichten erwachsen ihm daraus?
4.4 Welche besonderen Pflichten hat der Bauherr in der Phase der Planung der Ausführung und wie kann er sie wahrnehmen?
4.5 Bei Anwendung der BaustellV sind mehrere Personengruppen, unter anderen auch der Bauherr, Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Wie lauten diese Grundsätze?
4.6 Welche Pflichten ergeben sich für den Bauherren oder den von ihm beauftragten Dritten aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG und wie kann er diese erfüllen?
4.7 Kann der Bauherr seine Pflichten aus der BaustellV auf andere übertragen?
4.8 Was versteht die BaustellV unter einem beauftragten Dritten?
4.9 Muss der Bauherr mit Sanktionen rechnen, wenn er Forderungen der BaustellV nicht erfüllt? Welcher Art sind diese?
5 Die Pflichten der bauausführenden Arbeitgeber und sonstiger Personen
5.1 Wer trägt die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten der Unternehmen, die im Rahmen eines Bauvorhabens auf der Baustelle tätig werden?
5.2 Welche Pflichten haben die bauausführenden Arbeitgeber und sonstige Personen nach der BaustellV?
6 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
6.1 Was ist Gegenstand der RAB?
6.2 Welche Bedeutung haben die RAB?
6.3 Welche Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) gibt es?
6.4 Wo findet man eine Konkretisierung verschiedener in der BaustellV verwendeter Begriffe, z. B. Baustelle, bauliche Anlage u. a.?
6.5 In der RAB 10 werden Massivbauelemente definiert. Werden im Fall der Errichtung von Windkraftanlagen dazu auch die einzelnen Stahlturmsegmente, Maschinenhäuser oder Rotorblätter gerechnet?
7 Die Instrumente der BaustellV – Vorankündigung
7.1 Wann ist eine Vorankündigung erforderlich und was muss sie beinhalten?
7.2 Nach BaustellV ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu richten. Welches ist die zuständige Behörde?
7.3 Sind mehrere Vorankündigungen zu übermitteln, wenn ein Bauvorhaben, z. B. Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mit verschiedenen Gewerken an unterschiedlichen Orten eines Werkes oder Standorts (verschiedene Etagen und Gebäude) durchgeführt wird?
8 Die Instrumente der BaustellV – Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz
8.1 Unter welchen Voraussetzungen ist nach BaustellV ein Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestellen?
8.2 Bei der Auswahl des Koordinators hat der Bauherr dessen Eignung zu berücksichtigen. Was ist unter „geeigneter Koordinator“ zu verstehen? Wie kann dieser seine Eignung nachweisen?
8.3 Gibt es Kriterien, anhand derer der Bauherr einen Koordinator auswählen kann?
8.4 Welche Verantwortung hat der Bauherr bei der Bestellung von Koordinatoren?
8.5 Sind die in der RAB 30 genannten Qualifikationskriterien zur Auswahl des Koordinators für den Bauherren bindend?
8.6 An wen kann sich der Bauherr wenden, wenn er einen geeigneten Koordinator sucht?
8.7 Was sind die wesentlichen Aufgaben des Koordinators nach BaustellV und wo findet man detaillierte Ausführungen dazu?
8.8 Welche Stellung und Befugnisse hat der Koordinator nach BaustellV auf der Baustelle? Wie werden sie geregelt? Hat der Koordinator Weisungsbefugnis?
8.9 Wonach richtet sich der Leistungsumfang der Koordinationstätigkeit auf der Baustelle?
8.10 Ist der Koordinator nach BaustellV für alle Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle verantwortlich?
8.11 Wer trägt z. B. die Verantwortung für die während der Bauphase urchgeführten Änderungen an Gerüsten und wie ist die Abnahme geregelt?
8.12 Wie ordnen sich die Forderungen nach Koordinierung gemäß BaustellV in das bestehende Vorschriftenwerk ein?
8.13 In welchem Verhältnis stehen Bauherr, Generalunternehmer und Koordinator zueinander?
8.14 Gibt es einen Qualifikationsnachweis für Koordinatoren nach BaustellV? Wie kann der Koordinator seine Eignung nachweisen?
8.15 Gibt es eine Ausbildung zum Koordinator nach BaustellV? Wie können Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Koordinatorentätigkeit erforderlich sind, erworben werden?
8.16 Gibt es eine Fort- und Weiterbildung für Koordinatoren? Wo erhält man dazu sachdienliche Informationen?
8.17 Die regelmäßige Weiterbildung von Koordinatoren nach BaustellV ist eine Voraussetzung für ihre erfolgreiche Tätigkeit. Ist der von einer Fort- und Weiterbildungsinstitution organisierte Erfahrungsaustausch von Koordinatoren nach BaustellV auch eine Form der Weiterbildung?
8.18 Von einem Koordinator nach BaustellV werden u. a. baufachliche Kenntnisse gefordert. Sollten bei Bauvorhaben, deren überwiegendes Gefährdungspotential z. B. im Bereich der Verfahrenstechnik oder der Elektrotechnik liegt, nicht anstelle der baufachlichen Kenntnisse solche, die das jeweilige Metier prägen, gefordert werden?
8.19 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Sicherheitsfachkraft die Koordinationsaufgaben nach BaustellV wahrnehmen?
8.20 Kann ein Bauleiter oder ein im Rahmen des Bauvorhabens beauftragter Unternehmer gleichzeitig als Koordinator tätig werden?
8.21 Ist ein Bauherr, der einen Generalunternehmer oder eine ARGE mit der Herstellung seines Bauvorhabens beauftragt, zur Bestellung eines Koordinators nach BaustellV verpflichtet?
8.22 Ist die gleichzeitige Beauftragung einer Person oder eines Ingenieurbüros mit der Planung eines Bauvorhabens und der Koordination nach BaustellV zulässig?
8.23 Kann ein Bauherr die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination als Nebenleistung für ein bauausführendes Unternehmen ausschreiben?
8.24 Muss auch ein privater Bauherr einen Koordinator bestellen?
8.25 Muss beim Bau des eigenen Einfamilienhauses ein Koordinator nach BaustellV tätig werden, z. B. wenn der Bau mit Nachbarschaftshilfe erfolgt?
8.26 Wie sind die Leistungen des Koordinators zu honorieren?
8.27 Woran erkennt man, ob der Koordinator seine Aufgaben richtig erfüllt?
8.28 Kann der Koordinator bei Gefahr im Verzug den sofortigen Stopp der Bauarbeiten anweisen?
8.29 Wo kann der Koordinator ggf. Informationen und Beratung zur Unterstützung bei seiner Tätigkeit erhalten?
9 Die Instrumente der BaustellV – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
9.1 Für welche Bauvorhaben ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erstellen?
9.2 Welchen Nutzen bringt der SiGePlan für ein Bauvorhaben?
9.3 Zu welchem Zeitpunkt muss der SiGePlan erarbeitet werden?
9.4 Wer ist für die Erstellung des SiGePlanes verantwortlich?
9.5 Kann der Bauherr Aufgaben nach BaustellV, die in den Aufgabenbereich des Koordinators fallen, z. B. die Erarbeitung des SiGePlanes, an andere Personen, z. B. die Sicherheitsfachkraft übertragen?
9.6 Was muss der SiGePlan beinhalten? Welche Mindestforderungen gibt es diesbezüglich?
9.7 Ist für den SiGePlan eine besondere Form vorgeschrieben?
9.8 Kann eine Baustellenordnung Bestandteil des SiGePlanes sein?
9.9 Wo kann der Bauherr, ein von ihm beauftragter Dritter bzw. der Koordinator Unterstützung bei der Erstellung des SiGePlanes erhalten?
9.10 Muss man für den Bau des eigenen Einfamilienhauses einen SiGePlan erstellen?
9.11 Was sind im Zusammenhang mit der BaustellV besonders gefährliche Arbeiten?
10 Die Instrumente der BaustellV – Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
10.1 Gemäß BaustellV ist für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage eine Unterlage zu erstellen. Für welche Bauvorhaben gilt diese Forderung und was ist Ziel der Unterlage?
10.2 Was gehört zu den späteren Arbeiten nach BaustellV?
10.3 Was ist der Inhalt der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage?
10.4 Wo findet man die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage?
10.5 Wer stellt die Unterlage für spätere Arbeiten zusammen?
10.6 Wann muss die Unterlage für spätere Arbeiten vorliegen?
10.7 Worin liegt der Nutzen der Unterlage für spätere Arbeiten?
10.8 Die Umbauphase einer baulichen Anlage unterbricht deren Nutzungsphase. Zählt der Umbau trotzdem zu den späteren Arbeiten im Sinne des §3 Abs.2 Nr.3 BaustellV?
10.9 Im Rahmen eines Bauvorhabens wird eine bauliche Anlage geändert, Teile der baulichen Anlage bleiben jedoch unverändert. Ist eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage für die gesamte bauliche Anlage zu erstellen oder nur für den im Rahmen des Bauvorhabens geänderten Teil der baulichen Anlage?

1 Grundsätzliches zum Arbeitsschutz auf Baustellen
1.1 Wer trägt Verantwortung für den Arbeitsschutz auf Baustellen, der Unternehmer und seine Sicherheitsfachkraft, der Bauleiter, der Architekt, der Koordinator oder der Bauherr?

Unternehmer und deren Sicherheitsfachkräfte, Bauleiter, Architekt, Koordinator und Bauherr tragen aufgrund verschiedener Vorschriften Verantwortung für den Arbeitsschutz auf einer Baustelle. Einzelne Verantwortungsbereiche können sich dabei überschneiden. Pflichten für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten können sich auch durch vertragliche Vereinbarung ergeben. Alle Beteiligten haben Verkehrssicherungspflichten, aus denen sich auch ein Schutz für Beschäftigte ergeben kann. Unternehmer haben die primäre Verantwortung für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten und sind daher Adressaten der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz, z. B. Arbeitsschutzgesetz einschl. der Verordnungen zum ArbSchG und BGV C 22 Bauarbeiten. Eine Sicherheitsfachkraft berät den Unternehmer bei der Erfüllung dieser Aufgaben, u.a. bei
• der Einrichtung sicherer Arbeitsstätten,
• der sicherheitsgerechten Organisation der Arbeitsabläufe und
• der Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und der erforderlichen
Schutzausrüstungen. Auch Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen muss grundsätzlich vom Arbeitgeber koordiniert werden. Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen und gewerkeübergreifenden Arbeitsschutzmaßnahmen (siehe Antwort 4.3) sowohl bei der Planung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet. Die Aufgaben sind von Art und Umfang der Arbeiten abhängig. Sollen die Bauarbeiten durch Beschäftigte mehrerer Unternehmer ausgeführt werden, hat der Bauherrn ein oder mehrere geeignete Koordinatoren gemäß BaustellV zu bestellen, die die sichere Ausführung der Arbeiten bereits ab der Planung der Ausführung koordinieren. Die Bezeichnung Bauleiter wird verschiedenen Personen zugeordnet. Verantwortung für den Arbeitsschutz ergibt sich für Bauleiter in der Regel aus der Koordinierung von Arbeiten und ggf. durch eine Übertragung von Pflichten, z. B. nach der jeweiligen Landesbauordnung. Architekten und andere Planer müssen bei der Planung des Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG berücksichtigen. Es ist möglich, dass eine einzelne Person mehrere der oben beschriebenen Funktionen wahrnimmt.


1.2 Welche wichtigen Gesetze, Vorschriften und Regeln gelten für den Arbeitsschutz bei Bauarbeiten und auf Baustellen?

Staatliche Vorschriften und Regeln
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.1996; BGBl. I S. 1246, zuletzt geändert durch Art. 11 Nr. 20 G v. 30.07.2004 I 1950
• Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998; BGBl. I S. 1283; zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 23.12.2004 I 3758
• PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) vom 04.12.1996; BGBl. I S. 1841
• Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) vom 04.12.1996; BGBl. I S. 1841; zuletzt geändert durch Art. 303 V v. 25.11.2003 I 2304
• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12.08.2004; BGBl. I S. 2179
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27.09.2002; BGBl. I S. 3777, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 42 G v. 07.07.2005 I 1970
• Chemikaliengesetz (ChemG) vom 16.09.1980; BGBl. I S. 1718, neugefasst durch Bek. v. 20.06.2002 I 2090; zuletzt geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 6 G v. 01.09.2005 I 2618
• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26.10.1993; BGBl. I S. 1783, neugefasst durch Bek. v. 15.11.1999 I 2233; 2000 I 739; zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2004 I 3855
• Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 06.06.1994; BGBl I 1994, 1170, 1171, zuletzt geändert durch Art. 4b G v. 24.12.2003 I 3002 Konkretisierungen
• Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB zur BaustellV)
• Arbeitsstättenrichtlinien (ASR zur ArbStättV)
• Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
• Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS zur GefStoffV)
• Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) Vorschriften der Unfallversicherungsträger
BGV A 1 Grundsätze der Prävention v. 01.01.2004
BGV A 10 Bauwirtschaft v. 01.07.2005
Die BGV A 10 enthält in der Anlage die Unfallverhütungsvorschriften, die von den ehemaligen Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen wurden und die für die Unternehmer und Versicherten der jeweiligen Bau-BG bis zum 30. April 2005 gegolten haben. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft überarbeitet diese Vorschriften. Im Ergebnis der Überprüfung werden sie geändert bzw. teilweise oder vollständig aufgehoben.
Die folgenden Vorschriften sind in der Anlage nicht mehr enthalten. Sie wurden bereits beginnend mit dem 01.01.2004 außer Kraft gesetzt, können aber bis zur Bekanntmachung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) für die Beurteilung älterer Maschinen, Geräte und Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 BetrSichV angewendet werden:
VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel
VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
VBG 14 Hebebühnen
VBG 16 Verdichter
VBG 40 Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen
des Erdbaues (Erdbaumaschinen)
BGV D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
BGV D7 Bauaufzüge
BGV D15 Arbeiten mit Flüssigstrahlern
BGV D26 Strahlarbeiten
BGV D28 Rammen


1.3 In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden Anforderungen an Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen
gestellt. Was ist im Zusammenhang mit Gerüstbauarbeiten unter einer „befähigten Person“ sowie unter dem „fachlich geeigneten Beschäftigten“ zu verstehen?

In Abschnitt 5.2.6, Anhang 2 BetrSichV ist festgelegt, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab oder umgebaut werden dürfen. Die befähigte Person führt die Aufsicht bei den Gerüstbauarbeiten, d. h. sie
überwacht diese. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufsichtführende vom Arbeitgeber in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung eingewiesen wurde. Aufsichtführende sind z. B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung im Gerüstbauer-Handwerk, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere oder Personen mit vergleichbaren Fachkenntnissen und praktischer Berufserfahrung. Vergleichbare Fachkenntnisse sind z. B. dann gegeben, wenn
– Grundkenntnisse über gesetzliche Regelungen und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzbestimmungen, wie z. B. Arbeitsschutzrecht, Baurecht, Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften,
– Kenntnisse über Arbeits- und Schutzgerüste, Gerüstbauarten, Gerüstbauteile, Verankerungsgrund sowie deren Zusammenwirken und Tragverhalten,
– Kenntnisse über mögliche Gefährdungen und deren Beseitigung. Mögliche Gefährdungen bestehen z. B. durch Absturz, herabfallende Gegenstände, Heben, Tragen und Transport von Lasten, gefährliche Arbeitsstoffe und
– Kenntnisse über den Plan für den Auf- und Abbau, sowie den Plan für die Benutzung und ggf. der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für das jeweilige Gerüst vorhanden sind und die Personen
– eine bauhandwerkliche Ausbildung erworben und mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung im Gerüstbau,
– eine Fortbildung zum Werkpolier
oder
– mindestens fünf Jahre praktische Berufserfahrung als Aufsichtführender im Gerüstbau vor Erscheinen dieser Handlungsanleitung haben.
Der fachlich geeignete Beschäftigte muss vor Beginn der Gerüstbauarbeiten speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf die in Abschnitt 5.2.6 BetrSichV genannten Punkte erstreckt. Fachlich geeignet sind z. B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bauhandwerk mit Ausbildungsfach Gerüstbau oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation, bei denen der Arbeitgeber über die Eignung entscheidet. Eine vergleichbare Qualifikation ist z. B. dann gegeben, wenn der Beschäftigte in Abhängigkeit des zu errichtenden Gerüstes über eine mehrjährige praktische Berufserfahrung verfügt und er dabei Kenntnisse in folgenden Punkten erworben hat:
– Gerüstarten (Arbeitsgerüste, Schutzgerüste),
– Gerüstbauarten (z. B. Standgerüst, Konsolgerüste, Hängegerüste, Auslegergerüste),
– Gerüstbauteile (z. B. Rohre, Kupplungen, Beläge, Systembauteile),
– Werkstoffe (z. B. Stahl, Aluminium, Holz),
– Standsicherheit (z. B. Gründung, Verankerung, Aussteifung, Stützweiten),
– Bauliche Durchbildung (z. B. Seitenschutz, Wandabstand, Beläge, Bekleidungen, Zugänge/ Aufstiege, Eckausbildungen),
– Transportieren von Gerüstbauteilen (Handtransport, maschineller Transport mit Hebezeugen),
– Laden von Gerüstbauteilen (z. B. verladen für den Straßenverkehr),
– Lagern von Gerüstbauteilen (z. B. verwenden von Hebezeugen),
– Verwendung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (Maschinen und Geräte).


2 Allgemeine Informationen zur BaustellV
2.1 Wo findet man die BaustellV und weitere Informationen dazu?

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998 wurde im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 1283 verkündet. Durch die Änderung vom 23. Dezember 2004, verkündet im BGBI. I S. 3816, wurde im § 3 der Absatz 1a (siehe Antwort 2.2) eingefügt. Der Text der BaustellV ist auch im Internet verfügbar, z. B.:
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Arbeitsschutz/gesetze,did=22166.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baustellv/index.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baustellv/gesamt.pdf
http://de.osha.eu.int/docs/legislation/baustellenverordnung_englisch.pdf
Konkretisierungen zur BaustellV sind in Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) zusammengefasst. Diese Regeln werden durch den „Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB)“ erarbeitet, im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht und stehen auch auf der Homepage der BAuA neben weiteren Informationen zur Verfügung. Informationen werden auch durch Arbeitsschutzverwaltungen der Länder, die Unfallversicherungsträger sowie Kammern und Verbände bereitgestellt.


2.2 Gibt es Änderungen der Baustellverordnung?

Die BaustellV wurde geändert durch Artikel 15 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816). In § 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.“
Begründung zu Artikel 15 (Änderung der Baustellenverordnung):
Zur Abwendung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens wegen mangelhafter Umsetzung des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/57/EWG wird der neue Absatz 1a in den § 3 Baustellenverordnung eingefügt. Dieser entspricht dem Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/57/EWG
(Wortlaut: „(1) Hat ein Bauleiter oder Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben betraut, so entbindet ihn das nicht von der Verantwortung in diesem Bereich.“)
Hierdurch wird klargestellt, dass die Beauftragung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren den Bauherren bzw. den von ihm beauftragten Dritten nicht von seiner Verantwortung entbindet. Hiermit werden keine neuen Pflichten des Bauherren bzw. des von ihm Beauftragten Dritten geschaffen. Die Klarstellung im neuen Absatz 1a dient allein der formal umfassenden Umsetzung der Richtlinie
92/57/EWG. Diese Änderung wurde im BGBl. I Nr. 74 vom 29.12.2004, S.3816 bekannt gemacht und ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.


2.3 Was ist der Unterschied zwischen der Baustellenrichtlinie und der BaustellV?

Die EG-Richtlinie 92/52/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (EG-Baustellenrichtlinie) ist eine europäische Rahmenrichtlinie (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), die EU-weit gilt und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist. Diese Richtlinie wurde 1998 durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 in deutsches Recht umgesetzt. Die BaustellV beruht auf § 19 des Arbeitsschutzgesetzes und trifft besondere Regelungen für die spezifischen Bedingungen auf Baustellen. Sie ist seit dem 1. Juli 1998 anzuwenden. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ist diese national nicht mehr anzuwenden.


2.4 Wo findet man Informationen zur Umsetzung der Baustellenrichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten?

Auf der Webseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (http://www.osha.eu.int/) findet man Links zu den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Gesetzgebung, darunter auch Informationen zur Umsetzung der Baustellenrichtlinie.


2.5 Gibt es bereits Untersuchungen zur Wirksamkeit der BaustellV?

Im Rahmen der EU-Baustellenkampagne 2003 haben die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder in Zusammenarbeit mit den in der Baubranche tätigen Unfallversicherungsträgern 2003 die bundesweite Aktion „Netzwerk Baustelle“ konzipiert und durchgeführt. Ziel der Aktion, die aus einer Informations- und einer Überwachungsphase bestand, war auch die Evaluation der Umsetzung der BaustellV. Anhand von fast 6.500 Baustellenrevisionen wurde die Umsetzung der vier zentralen Anforderungen der BaustellV (Vorankündigung, Koordinator, SiGePlan, Unterlage) untersucht. Die Ergebnisse belegen, dass ihre konsequente Anwendung wesentlich zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen beiträgt. Gleichzeitig wird deutlich, dass insbesondere im Bereich der Koordination noch erhebliche Verbesserungspotenziale auszuschöpfen sind. Im Jahr 2004 wurde eine weitere Aktion mit ca. 3.500 Baustellenrevisionen bundesweit (ohne Teilprojekte) durchgeführt, an der sich alle Länder und BGen der Bauwirtschaft beteiligt haben. Zusätzlich zur Umsetzung der vier zentralen
Anforderungen der BaustellV wurden dabei Daten zu konkreten Qualitätsaspekten des Arbeitsschutzes – Absturzsicherungen, Kranbetrieb, Baustellenverkehr und Lagerung erhoben. In drei Teilprojekten:
 Umsetzung des branchenspezifischen AMS Bau der BGen der Bauwirtschaft in der Praxis,
 Bauherrenberatung durch Kooperation mit ausgewählten Bauaufsichtsämtern
sowie direkt angesprochenen Bauherren und
 Erprobung eines speziellen Weiterbildungsseminars für Koordinatoren nach BaustellV zur Vermittlung, Weiterentwicklung und Integration der Erkenntnisse aus den Netzwerk-Aktionen 2003 und 2004 in die Praxis der Koordination werden konkrete Handlungsansätze erprobt und evaluiert.
Die ausführlichen Berichte zu den Ergebnissen, Wirkungen und Erfolgen der Aktionen 2003 und 2004 sind unter (http://www.netzwerk-baustelle.de) zu finden. Die Ergebnisse der Aktion „Netzwerk Baustelle“ 2004 werden nach Abschluss der Aktion ebenfalls dort bereitgestellt. Das BMWA hat ein Forschungsvorhaben mit dem Thema „Untersuchung zur Umsetzung der BaustellV bei ausgewählten Bauvorhaben“ in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse werden voraussichtlich noch 2005 veröffentlicht.


2.6 Kann ein Unternehmen, das Koordinationsleistungen nach BaustellV anbietet, auch entsprechende Aufträge aus anderen Mitgliedstaaten der EU annehmen?

Die BaustellV basiert auf der EG-Baustellenrichtlinie. Diese beinhaltet Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, die in jedem Mitgliedstaat in staatliches Recht umgesetzt werden müssen. Dabei steht es jedem Land frei, darüber hinaus gehende Vorschriften zu erlassen. Informationen zur Umsetzung stehen auf der Internetseite der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (http://de.osha.eu.int/) zur Verfügung. Auf der Grundlage des freien Binnenmarktes in der EU sollte die Übernahme von Koordinationsleistungen nach BaustellV durch ein deutsches Unternehmen, das über die nach BaustellV geforderte Qualifikation verfügt, grundsätzlich möglich sein. Der Begriff „Geeigneter Koordinator“ kann jedoch in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich interpretiert werden, was in anderen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen für die Koordinationstätigkeit als die in der RAB 30 beschrieben führen kann. Gleiches gilt für Erwerb und Nachweis der Qualifikation . Vor Annahme des Auftrages in einem anderen EU-Mitgliedstaat sollte ein Unternehmen sich deshalb ausführlich über die dort jeweils gültigen Vorschriften informieren.


2.7 Kann davon ausgegangen werden, dass bei Bauarbeiten innerhalb der EU bei Erfüllung der in Deutschland geltenden Arbeitsschutzvorschriften auch die Vorschriften des jeweiligen MitgliedsStaates erfüllt werden?

In allen EU-Staaten sind die Europäischen Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz umzusetzen. Dabei handelt es sich jedoch um Mindestvorschriften. Jeder Mitgliedstaat kann darüber hinausgehende Vorschriften erlassen. Das bedeutet, dass in anderen Mitgliedstaaten auch zusätzlich zu den in Deutschland geltenden weitere Vorschriften bestehen können wie auch umgekehrt. Es ist deshalb erforderlich, vor der Planung von Bauarbeiten die im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zu prüfen. Über die Internetadresse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, OSHA-Netzwerk (http://de.osha.eu.int/) gelangt man auch zu den einzelnen EU- Mitgliedstaaten, deren Leitseiten einen Abschnitt zu den jeweils geltenden Rechtsvorschriften enthalten.


2.8 Ist die Erläuterung zur BaustellV noch anzuwenden?

Zur Einführung und Umsetzung der Verordnung hat das damalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bereits im August 1998 ein Aktionsprogramm initiiert, in dessen Rahmen ein Arbeitskreis unter Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Dezember 1998 die „Erläuterung zur Baustellenverordnung“ (Fassung 15. Januar 1999) [BArbBl. 3/1999] erarbeitet hat. Das vom ASGB aufgestellte und vom BMWA im BArbBl. bekannt gemachte Regelwerk konkretisiert die Forderungen der BaustellV und ersetzt die Erläuterung zur Baustellenverordnung. Mit Bekanntmachung des BMWA vom 28.07.2004 IIIB7-34515-3, veröffentlicht auf
S.60 des Bundesarbeitsblattes 9-2004, wurde die Erläuterung daher zurückgezogen.


3 Die Umsetzung der BaustellV
3.1 Für welche Bauvorhaben gilt die BaustellV?

Die BaustellV gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden. Die nach BaustellV zu treffenden Maßnahmen:
• Vorankündigung,
• Bestellung eines Koordinators,
• Erstellung eines SiGePlans und
• Zusammenstellen einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
sind abhängig vom Umfang der baulichen Maßnahme und dem Gefährdungsgrad der auszuführenden Arbeiten. Die zugehörigen Bergriffe „Baustelle“, „Bauliche Anlage“ und „Änderung einer baulichen Anlage“ werden in der RAB 10 „Begriffsbestimmungen“ konkretisiert.


3.2 Ist bei Anwendung der BaustellV für einen Großauftrag, z. B. im Straßen- oder Gleisbau, die losweise Betrachtung einzelner Bauabschnitte (terminliche und räumliche Trennung) zulässig?

Bei Bauvorhaben, die in Baulose geteilt sind und aus vielen einzeln geplanten, ggf. auch einzeln ausgeschriebenen und vergebenen Baustellen bestehen, z. B. der Bau einer mehrere hundert Kilometer langen ICE-Neubaustrecke mit Brücken, Tunneln, Bahnhofsgebäuden usw., ist die losweise Anwendung der BaustellV zulässig, d. h., die Forderungen der BaustellV (Vorankündigung, SiGePlan, Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Unterlage für spätere Arbeiten) können auf den einzelnen Baustellen separat realisiert werden. Im Zweifelsfall sollte mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder (z. B. Gewerbeaufsichtsämter/Ämter für Arbeitsschutz) eine Abstimmung erfolgen.


3.3 Gemäß BaustellV umfasst ein Bauvorhaben 3 Phasen: Die Planung der Ausführung des Bauvorhabens, seine Ausführung und die spätere Nutzung. Warum wird aus der Sicht des Arbeitsschutzes auf die Planungsphase ein besonderer Schwerpunkt gelegt?

Europaweite Untersuchungen haben ergeben, dass etwa zwei Drittel der Unfälle am Bau auf Planungsfehler und mangelnde Organisation zurückzuführen sind. Deshalb müssen bereits in der Planung der Bauausführung die Voraussetzungen für eine effektive Koordination und Durchsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen geschaffen und damit die Weichen für eine sichere und gesundheitsgerechte Ausführung des Bauvorhabens gestellt werden. Die Ausführung eines Bauvorhabens ist im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG zu planen. Einzelheiten dazu enthält die RAB 33. Damit soll sichergestellt werden, dass bereits vor Beginn der Bauausführung Gefährdungen für alle auf der Baustelle Tätigen erkannt und minimiert werden. Das kann auch Gefährdungen für unbeteiligte Dritte betreffen. Die Planung der Ausführung nach diesen Grundsätzen bedeutet insbesondere:
• Entwurf der baulichen Anlage, Erstellen von Baubeschreibung und Ausschreibungen nach diesen Grundsätzen,
• frühzeitige Information aller Beteiligten über verbleibende Gefährdungen und vorgesehene Schutzmaßnahmen, insbesondere gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche und Einrichtungen,
• Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage nach diesen Grundsätzen.
Neben der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten können sich durch die Berücksichtigung und Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen in der Planungsphase weitere positive Effekte ergeben


3.4 Habe ich beim Bau meines eigenen Einfamilienhauses Pflichten aus der BaustellV?

Als Veranlasser tragen Sie als Bauherr die Verantwortung für Ihr Bauvorhaben. Deshalb sind Sie zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Bauausführung verpflichtet (siehe Antwort 4.3). Überschreitet der Umfang der Arbeiten die in der BaustellV genannten Grenzwerte, ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass für ein normales Einfamilienhaus keine Vorankündigung zu übermitteln ist. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist für Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Unternehmer zu erstellen, wenn besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der BaustellV ausgeführt werden – dies könnte im Einzelfall, z. B. bei Arbeiten in einer Höhe über 7 m, zutreffen – oder aufgrund des Umfanges der Arbeiten eine
Vorankündigung übermittelt werden muss. In den meisten Fällen werden die Bauarbeiten durch Beschäftigte mehrerer Unternehmer ausgeführt und es ist deshalb durch den Bauherrn ein Koordinator gemäß BaustellV zu bestellen, der die sichere Ausführung der Arbeiten bereits ab der Planung der Ausführung koordiniert und eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellt. Bei entsprechender Qualifikation können Sie z. B. Ihrem Architekt auch die Aufgaben des Koordinators nach BaustellV übertragen. Durch die Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen oder Referenzen können Sie sich von seiner Eignung überzeugen.


3.5 Ist bei Instandhaltungsarbeiten an maschinentechnischen Anlagen, z. B. Hochofenzustellungen, Freiluftanlagen der petrochemischen Industrie oder Wartungsarbeiten an einer Rauchgasentschwefelungsanlage die BaustellV zu beachten?

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Maschinen und maschinentechnische Anlagen nicht zu den baulichen Anlagen im Sinne der BaustellV gehören. Erfolgt jedoch der Ein-, Aus- oder Umbau von Maschinen bzw. maschinentechnischen Anlagen ortsund zeitgleich zu Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage, so sind diese Tätigkeiten in die Maßnahmen nach der BaustellV einzubeziehen. Folglich
können entsprechende Instandhaltungsarbeiten auch unter die BaustellV fallen.


3.6 Gibt es bei Anwendung der BaustellV weitere Personen, die die Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen haben?

Ist für ein Bauvorhaben ein Koordinator zu bestellen, unterstützt dieser den Bauherren bei der Verpflichtung zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG, indem er die Aufgaben nach RAB 30 und wenn ein SiGePlan zu erstellen ist, nach RAB 31 erfüllt.
Der Koordinator ist zudem verpflichtet, die Maßnahmen, die der Bauherr gemäß den allgemeinen Grundsätzen zu treffen hat, im Sinne der Begriffsbestimmung „Koordinierung“ der RAB 10, Ziffer 15 zwischen den Beteiligten in der Planung der Ausführung zu koordinieren. Während der Ausführung eines Bauvorhabens ist der Koordinator verpflichtet, die Anwendung der Allgemeinen Grundsätze durch die Arbeitgeber zu koordinieren. Dabei können die Grundsätze 1 bis 8 (siehe Antwort 4.5) relevant sein. Ergebnis dieser Koordinierung sind Hinweise für die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Die Anwendung der BaustellV entbindet die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten. Während der Ausführung eines Bauvorhabens sind sie als unmittelbare Adressaten des ArbSchG verpflichtet, beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen.


3.7 Inwieweit ist die BaustellV auf die Errichtung einer Windenergieanlage anzuwenden? Was zählt noch zur Baustelle und was ist schon Produktionsanlage?

Nach Ziffer 3 RAB 10 handelt es sich bei einer Windkraftanlage um eine bauliche Anlage, deren Errichtung, Änderung und Abriss den Bestimmungen der BaustellV unterliegen. Maschinen und maschinentechnische Anlagen gehören nicht zu den baulichen Anlagen. Erfolgt jedoch ihr Ein-, Aus- oder Umbau zeit- und ortsgleich zur Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage (hier Windkraftanlage), so sind die damit verbundenen Tätigkeiten in die Maßnahmen nach BaustellV einzubeziehen. Folglich fallen die bei den zur Errichtung, Änderung und zum Abbruch erforderlichen Arbeiten in den Geltungsbereich der BaustellV.


3.8 Wie erfolgt nach BaustellV die Abgrenzung Bautechnik/Maschinentechnik, z. B. beim Bahnbau?

Die RAB 10 enthält Hinweise, welche Anlagenteile und Ausrüstungen unter den Begriff „bauliche Anlage“ fallen. Nach Ziffer 3 RAB 10 sind bauliche Anlagen „mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik)“. So gehören im Bereich der Bahn z. B. der Bau von Gleisen, Bahnhöfen, Tunneln, Stellwerken, Träger und Masten für Oberleitungen, Brücken, Unterführungen zur Bautechnik, während z. B. Lokomotiven, Waggons, Signaltechnik, Oberleitungen, Steuerungs- und Informationstechnik zur Maschinentechnik gerechnet werden. Ziffer 3 der RAB 10 weist auch darauf hin, dass Tätigkeiten des Ein-, Aus-, und Umbaus maschinentechnischer Anlagen, die orts- und zeitgleich mit der Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage durchgeführt werden, in die nach der BaustellV vorgesehenen Maßnahmen einbezogen werden müssen. Werden, z. B. im Rahmen der Errichtung von Masten auch die Leitungen mit angebracht bzw. bei der Erneuerung einer Oberleitung auch Arbeiten an den Masten selbst durchgeführt, ist auf die gesamte Maßnahme die BaustellV anzuwenden. Im Übrigen ist jeder Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz verpflichtet,
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu ermitteln, zu beurteilen und zu dokumentieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Außerdem sind nach § 8 ArbSchG alle Arbeitgeber zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen verpflichtet, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden. Treten also bei Arbeiten, die gemäß Definition keine baulichen Anlagen betreffen, vergleichbare Gefahren wie bei eigentlichen Bauarbeiten auf, ist der Arbeitgeber gut beraten, die Maßnahmen der BaustellV (mit Ausnahme der Vorankündigung nach § 2 BaustellV) sowie die Hinweise des erläuternden Regelwerkes bei Planung und Ausführung sinngemäß zu berücksichtigen. Besondere Pflichten des Bauherren bzw. Auftraggebers wie nach BaustellV entstehen jedoch nicht.


3.9 Fallen Bewachungsgesellschaften und Sicherungsfirmen, die auf Baustellen tätig werden, unter die Bestimmungen der BaustellV?

Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen, der Begriff „Beschäftigte auf Baustellen“ des § 1 Abs. 1 BaustellV ist universell zu verstehen. Die Fragestellung, ob durch die Beschäftigung dieser Personengruppen auf Baustellen der Tatbestand „gleichzeitiges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber“ erfüllt ist und sich somit formale Konsequenzen, z. B. gemäß § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV (Vorankündigung, SiGe-Plan) oder § 3 Abs. 1 BaustellV (Bestellung von Koordinatoren) ergeben, ist zu verneinen. In der RAB 10 heißt es hierzu unter Ziffer 12 „Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber“ (zu § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BaustellV)“: „Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt dann vor, wenn absehbar ist, dass Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder
nacheinander auf der Baustelle Arbeiten verrichten. Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt nicht vor, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Tätigwerden der Beschäftigten einzelner Arbeitgeber so groß ist, dass nach einer erfolgten Baustellenräumung eine erneute Einrichtung der Baustelle vorgenommen wird. Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt auch dann nicht vor, wenn
neben den Beschäftigten eines Arbeitgebers die Beschäftigten weiterer Arbeitgeber: nur kurzzeitig tätig werden, wie zum Beispiel beim An- oder Abtransportieren und Abladen von Stoffen, Bauteilen oder Geräten, bei Prüfungen, Probennahmen und Vermessungsarbeiten,
 ausschließlich kontrollierende und/oder koordinierende Tätigkeiten ausführen“. Sollten darüber hinaus Zweifel bestehen, ob „gleichzeitiges Tätigwerden“ im Sinne der BaustellV vorliegt, wäre zunächst zu bewerten, ob durch die entsprechenden Tätigkeiten eine relevante Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber auftritt und ob zu ihrer Vermeidung eine oder mehrere der in § 3 BaustellV beschriebenen Maßnahmen erforderlich sind. Auf Baustellen, für die ohnehin ein oder mehrere Koordinatoren bestellt werden
müssen, beziehen sich die in der BaustellV aufgezählten Pflichten von Bauherren, Koordinatoren, Arbeitgebern und sonstigen Personen selbstverständlich auch auf dort tätig werdende Bewachungsgesellschaften und Sicherungsfirmen. Beispielsweise muss dann der SiGe-Plan auch von den Arbeitgebern der in diesen Firmen Beschäftigten berücksichtigt werden. Ein Koordinator hat die jeweiligen Arbeitgeber auf den SiGe-Plan hinzuweisen und ggf. die Zusammenarbeit mit den übrigen Arbeitgebern zu organisieren.


3.10 Sind die Bestimmungen der BaustellV auf „fliegende Bauten“anzuwenden?

Gemäß der jeweiligen Landesbauordnung sind „fliegende Bauten“ bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Stondorten aufgebaut zu werden. Unter diesen Oberbegriff fallen z. B. Fahrgeschäfte, Zelte, Tribünen, Bühnen, mobile Konzertbühnen. Nach Ziffer 3 RAB 10 handelt es sich dabei um bauliche Anlagen, deren Errichtung, Änderung und Abriss den Bestimmungen der BaustellV unterliegen. Grundsätzlich gehören Maschinen und maschinentechnische Anlagen nicht zu den baulichen Anlagen. Erfolgt jedoch ihr Ein-, Aus- oder Umbau zeit- und ortsgleich zur Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage (hier fliegende Bauten), so fallen die dafür erforderlichen Arbeiten in den Geltungsbereich der BaustellV und sind in die Maßnahmen nach BaustellV einzubeziehen.


4 Der Bauherr als Adressat der BaustellV
4.1 Wer ist Adressat der BaustellV?

Die BaustellV richtet sich in erster Linie an den Bauherren als Veranlasser des Bauvorhabens. Er trägt die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben und hat die umfassende Fürsorgepflicht für die Organisation des Bauprozesses. Damit trägt er die Endverantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften während der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Bauvorhabens und ist zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Bauausführung verpflichtet. Er hat die Koordination der Aufgaben und Aktivitäten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz aller am Bau Beteiligten für den gesamten Bauablauf und in allen seinen Phasen sicher zu stellen. Die bauausführenden Unternehmen sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich, d. h. sie sind zur Erfüllung der sich aus den Maßnahmen der BaustellV für sie ergebenden Aufgaben, wie Abstimmung mit dem Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Berücksichtigung von Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes verpflichtet.


4.2 Welche positiven Effekte hat die BaustellV für den Bauherren?

Mit der Erfüllung der Verpflichtungen nach BaustellV können sich folgende positive Effekte für den Bauherren ergeben:
• verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf für den Arbeitsschutz notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachträgliche Berücksichtigung das Bauvorhaben verteuern würde,
• Optimierung des Bauablaufes, indem Störungen vermieden, das Terminverzugsrisiko vermindert und die Qualität der geleisteten Arbeit erhöht werden,
• Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk, indem schon bei der Planung der Ausführung die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt und in einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentiert werden.


4.3 Die BaustellV richtet sich an den Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens. Welche Pflichten erwachsen ihm daraus?

Als Veranlasser trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Bauausführung verpflichtet. Wesentliche Maßnahmen nach BaustellV sind:
• Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz,
• Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz),
• Bestellung eines geeigneten Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,
• Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden,
• Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.


4.4 Welche besonderen Pflichten hat der Bauherr in der Phase der Planung der Ausführung und wie kann er sie wahrnehmen?

Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens umfasst die für ein Bauvorhaben erforderlichen Planungsarbeiten für die Ausführung und endet in der überwiegenden Zahl der Fälle mit der jeweiligen Vergabe. Gemäß § 2 Abs. 1 der BaustellV hat der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte in dieser Phase dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die effektive Koordination und Umsetzung der baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen in der Ausführungsphase geschaffen werden. Dazu erarbeiten der Bauherr oder die von ihm Beauftragten konkrete Vorgaben für die Bauausführung. Hierzu zählen u. a. die Umsetzung und Weiterentwicklung der vorliegenden Planungen zu Ausschreibungsunterlagen, die exakte Ermittlung des Leistungsumfangs für die Bauaufträge, die Planung von Zwischen- und Endterminen und die Einarbeitung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben in die Planungen. In diese Planungsarbeiten müssen der Bauherr oder die von ihm Beauftragten in Abhängigkeit vom jeweiligen Bauvorhaben die Maßnahmen gem. § 2 und § 3 Abs. 1 und 2 BausteIIV (siehe Antwort 4.3) integrieren und durch geeignete Forderungen umsetzen. In Fällen, in denen den Unternehmen eine bestimmte Gestaltungs- und Planungsfreiheit eingeräumt werden soll, z. B. bei Nebenangeboten bzw. Sondervorschlägen oder bei funktionaler Ausschreibung, und deshalb wesentliche Teile der nach der BaustellV für die Planung der Ausführung vorgesehenen
Maßnahmen vor der Vergabe noch nicht abgeschlossen sein können, kann die Planung der Ausführung bis zum Beginn der Bauausführung andauern. Der Bauherr hat dann aufgrund seiner Organisationsverantwortung geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass auch nach der Vergabe sämtliche dem Bauherrn oder dem beauftragten Dritten in der Planung der Ausführung obliegenden Pflichten erfüllt werden. In einem solchen Fall hat der Bauherr dem/den Unternehmen die notwendigen Vorgaben aus den vorangegangenen Planungsschritten zur Verfügung zu stellen.


4.5 Bei Anwendung der BaustellV sind mehrere Personengruppen, unter anderen auch der Bauherr, Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Wie lauten diese Grundsätze?

Die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG lauten:
1. „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;.
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.“ In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Arbeitgeber als Adressaten des ArbSchG erst bei der Ausführung von Bauvorhaben tätig. Deshalb ist es nach § 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BaustellV aufgrund der wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Ausführung von Bauvorhaben sowie aufgrund der komplexen Zusammenhänge zwischen den am Bau Beteiligten erforderlich, dass auch der Bauherr diese allgemeinen Grundsätze bei der Planung der Ausführung von Bauvorhaben berücksichtigt. Dadurch können sich auch Einsparungs- und Optimierungspotenziale, z. B. durch die Planung gemeinsam genutzter Baustellen- und Sicherheitseinrichtungen, ergeben.
Die RAB 33 „Allgemeine Grundsätze nach § 4 des ArbSchG bei Anwendung derBaustellenverordnung“ gibt Hinweise, wie der Bauherr diese Grundsätze berücksichtigen kann.


4.6 Welche Pflichten ergeben sich für den Bauherren oder den von ihm beauftragten Dritten aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG und wie kann er diese erfüllen?

Die RAB 33 „Allgemeine Grundsätze nach § 4 des ArbSchG bei Anwendung der Baustellenverordnung“ beschreibt die Pflichten des Bauherren. Der Bauherr oder sein beauftragter Dritter haben von diesen allgemeinen Grundsätzen (siehe Antwort 4.5) die Nummern 1 bis 5 zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt dies nicht für die Nummern 6 bis 8, da der Bauherr während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens in der Regel keine Möglichkeit der Einflussnahme auf diese Grundsätze hat. Er kann zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ggf. Fachleute mit entsprechendem Sachverstand hinzuziehen. Während der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens muss der Bauherr die
Grundsätze insbesondere bei der Bemessung der Ausführungszeiten für das Bauvorhaben sowie bei der Einteilung der Arbeiten  berücksichtigen und koordinieren. Dies erreicht er z. B. durch räumliche, zeitliche und technische Vorgaben, die eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung des Bauvorhabens fördern. Diese Vorgaben haben Einfluss auf Angebot und Auswahl der Bauverfahren und Baumaterialien sowie auf den Bauablauf. Die allgemeinen Grundsätze sind z. B. bei der Erstellung der Baubeschreibung und der Ausschreibung der Bauleistungen zugrunde zu legen, damit die Auftragnehmer (Arbeitgeber) bereits bei der Angebotsbearbeitung sowie bei Sondervorschlägen, die für die Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Informationen erhalten und die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigen können. Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen, die die Bieter nicht ohne weiteres selbst ermitteln können, bzw. die nicht nur Beschäftigte eines einzelnen
Arbeitgebers betreffen. Dies gilt vor allem für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z. B. Gerüste, Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanlagen, Sanitätsräume bzw. Einrichtungen für die Untersuchung und Entsorgung kontaminierter Böden und Bauteile. Insbesondere durch folgende Maßnahmen kann der Bauherr in dieser Phase die Grundsätze einbeziehen:
zu Nr. 1 „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird“
• Räumliche und technische Vorgaben zur Gestaltung der Bauaufgabe in den Leistungsverzeichnissen. Grundsätzliches für eine sachgerechte
Leistungsbeschreibung ist in VOB Teil C, ATV DIN 18299 enthalten. Das Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) und der
Standardleistungskatalog oder vergleichbare Regelwerke enthalten Ausschreibungstexte für Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus halten andere Stellen, z. B. die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, für Bauherren und Planer nach Leistungsbereichen gegliederte Mustertexte bereit.
• Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe. Vorgabe ausreichend bemessener Ausführungsfristen (Jahreszeiten, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen) und Bauablaufplanung.
• Vorgaben für eine geeignete Baustellenorganisation, z. B. durch eine Baustellenordnung.
• Übertragung von Aufgaben an die Planungsbeteiligten und Festlegung von Verantwortung und Zuständigkeit.
• Auswahl und Beauftragung geeigneter (fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger) Unternehmen für Planung und Ausführung.
• Vorgeben, dass die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte die Hinweise des Bauherrn und des Koordinators verstehen können, z.B. durch Vorbemerkungen in der Ausschreibung.
zu Nr. 2 „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen“
• Hinwirken auf Auswahl schadstoff- und emissionsarmer Materialien und Arbeitsverfahren.
• Hinwirken auf Einsatz gefährdungsarmer Geräte und Maschinen.
zu Nr. 3 „bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen“
• Hinwirken auf die Berücksichtigung dieser Aspekte bei der Auswahl von Baumaterialien, Arbeitsverfahren, Baumaschinen, Geräten und Einrichtungen. Der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wird insbesondere beschrieben in
– staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, z. B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten,
– Richtlinien und Regeln, z. B. Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) mit entsprechenden Informationsmöglichkeiten im Gefahrstoffinformationssystem der Bauwirtschaft (GISBAU), Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), Arbeitsstättenrichtlinien (ASR). Für die Baubranche relevante arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind z. B. Leitfäden über das Handhaben von Mauersteinen, die Nutzung von Versetzgeräten für großformatige Steine, Aufstiegshilfen für Kranführer.
zu Nr. 4 „Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen“
• Beschreibung der Rahmenbedingungen des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen (z. B. Platzverhältnisse, Umwelteinflüsse, Betriebsstätten, vorhandene Infrastruktur, Ressourcen und Medien) damit Maßnahmen ganzheitlich geplant werden können.
zu Nr. 5 „individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen“
• Hinwirken auf die Realisierung baulicher, technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nach Möglichkeit für mehrere Gewerke eine kollektive Schutzwirkung entfalten. Die allgemeinen Grundsätze sind in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es zum jeweiligen Zeitpunkt erforderlich und notwendig ist.


4.7 Kann der Bauherr seine Pflichten aus der BaustellV auf andere übertragen?

Der Bauherr kann einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Pflichten aus der BaustellV beauftragen. Diese Beauftragung muss rechtzeitig und sollte schriftlich erfolgen. Die Beauftragung kann sich auf einen Teil der vorgenannten Maßnahmen beziehen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die verbleibenden Maßnahmen selbst zu treffen. Je nach Umfang der Beauftragung ist er dann von seinen Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV befreit. Nicht zulässig ist die nachträgliche pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherren. Trotz der Beauftragung eines Dritten mit der Wahrnehmung von Bauherrenpflichten verbleibt die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle beim Bauherren. Er hat deshalb darauf zu achten, dass der Dritte die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt.


4.8 Was versteht die BaustellV unter einem beauftragten Dritten?

Der Bauherr kann einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Pflichten aus der BaustellV beauftragen. Dritter im Sinne von § 4 BaustellV ist eine Person, die Kraft Vereinbarung Maßnahmen des Bauherren gem. §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV eigenverantwortlich übernimmt. Dritter in diesem Sinne kann eine natürliche (z. B. ein Architekt, Ingenieur oder Bauunternehmer) oder eine juristische Person (z. B. ein Planungsbüro als GmbH) sein. Dritte, denen die Bauherrenpflichten übertragen werden, müssen geeignet und ausreichend qualifiziert sein.


4.9 Muss der Bauherr mit Sanktionen rechnen, wenn er Forderungen der BaustellV nicht erfüllt? Welcher Art sind diese?

Erfüllt der Bauherr die Forderungen der BaustellV nicht, muss er mit Sanktionen rechnen. § 7 BaustellV regelt Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften. „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder,
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und  Gesundheitsschutzplan erstellt wird. „(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.“ Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Vorsätzliche Handlungen können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.


5 Die Pflichten der bauausführenden Arbeitgeber und sonstiger Personen
5.1 Wer trägt die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten der Unternehmen, die im Rahmen eines Bauvorhabens auf der Baustelle tätig werden?

Die Verantwortlichkeit der auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen der BaustellV nicht berührt, so dass diese nach wie vor eigenverantwortlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu organisieren, umzusetzen und zu überwachen haben. Als unmittelbare Adressaten des ArbSchG sind die Arbeitgeber verpflichtet, beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen und eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 ArbSchG vorzunehmen. Der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens ist zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Die sich aus dieser  Verpflichtung ergebende Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz aller auf der Baustelle tätigen Beschäftigten verbleibt bei ihm bzw. dem von ihm beauftragten Dritten auch dann, wenn er geeignete Koordinatoren mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV beauftragt.


5.2 Welche Pflichten haben die bauausführenden Arbeitgeber und sonstige Personen nach der BaustellV?

Als unmittelbare Adressaten des ArbSchG sind sie verpflichtet, beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen und eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 ArbSchG vorzunehmen.
Die Arbeitgeber haben nach § 5 BaustellV bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die
1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,
2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden in eigener Verantwortung zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
Sonstige Personen auf der Baustelle, d. h. auf der Baustelle tätige Unternehmer ohne Beschäftigte, haben die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zur Kenntnis zu nehmen und in ihre eigene Arbeitsschutzplanung einfließen zu lassen.


6 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
6.1 Was ist Gegenstand der RAB?

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind Konkretisierungen staatlicher Arbeitsschutzvorschriften für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen auf Baustellen. Sie geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder.
In den RAB sind die Erkenntnisse darüber zusammengestellt, wie die im Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen, insbesondere in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, gestellten Anforderungen erfüllt werden können.
Mit der Einhaltung dieser Regeln werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der auf Baustellen Beschäftigten verbessert und zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ebenso beigetragen wie zum störungsfreien Bauablauf. Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben. Alle RAB können von der Homepage der BAuA heruntergeladen werden.


6.2 Welche Bedeutung haben die RAB?

Das vom ASGB aufgestellte und vom BMWA im BArbBl. bekannt gemachte Regelwerk konkretisiert die Forderungen der BaustellV und führt durch seine Vermutungswirkung für den Anwender der BaustellV zu mehr Rechtssicherheit. Bei Einhaltung der Regeln kann davon  ausgegangen werden, dass die in der BaustellV gestellten Anforderungen insoweit erfüllt werden. Andere Lösungen können erarbeitet und angewendet werden, wenn durch diese die Anforderungen der BaustellV ebenso erfüllt werden. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn in den RAB beispielhaft Lösungen aufgeführt werden.


6.3 Welche Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) gibt es?

Das Regelwerk zum Arbeitsschutz auf Baustellen ist wie folgt gegliedert:
01 – 09 Allgemeines
10 – 19 Begriffsbestimmungen
20 – 29 Regeln zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes auf Baustellen
30 – 39 Regeln zur Baustellenverordnung
40 – 49 Regeln zu anderen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben. Im Einzelnen wurden folgende RAB erarbeitet:
RAB 01 „Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB“, Stand 02.11.2000 [BArbBl. 1/2001, S. 77 ff.],
RAB 10 „Begriffsbestimmungen“ (Konkretisierungen von Begriffen der BaustellV), Stand 12.11.2003 [BArbBl. 3/2004, S. 42 ff.]
RAB 25 „Arbeiten in Druckluft“ (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung), Stand 12.11.2003 [BArbBl. 3/2004, S. 48 ff.]
RAB 30 „Geeigneter Koordinator“ (Konkretisierung zu § 3 BaustellV), Stand 27.03.2003 [BArbBl. 6/2003, S. 64 ff.]
RAB 31 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan SiGePlan“, Stand 12.11.2003 [BArbBl. 3/2004, S. 59 ff.]
RAB 32 „Unterlagen für spätere Arbeiten“ (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV), Stand 27.03.2003 [BArbBl. 6/2003, S. 73 ff.],
RAB 33 „Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der BaustellV“, Stand 12.11.2003 [BArbBl. 3/2004, S. 65 ff.]
Alle RAB stehen auf der Homepage der BAuA und können heruntergeladen werden.


6.4 Wo findet man eine Konkretisierung verschiedener in der BaustellV verwendeter Begriffe, z. B. Baustelle, bauliche Anlage u. a.?

Die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 10 „Begriffsbestimmungen“ (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) Stand:  12.11.2003, bekannt gemacht im Bundesarbeitsblatt [BArbBl. 3/2004, S. 42 ff.], enthält die Konkretisierung von 25 Begriffen der BaustellV.
Die RAB 10 steht auf der Homepage der BAuA und kann heruntergeladen werden.


6.5 In der RAB 10 werden Massivbauelemente definiert. Werden im Fall der Errichtung von Windkraftanlagen dazu auch die einzelnen Stahlturmsegmente, Maschinenhäuser oder Rotorblätter gerechnet?

Die Begriffsbestimmung in der RAB 10 beschreibt Massivbauelemente als Körper mit relativ großer Masse, unabhängig von der Wahl des Baustoffes, z. B. Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, Stahl oder Holz. Eine Unterscheidung wird demnach nicht nach dem verwendeten Material oder dem Verwendungszweck sondern ausschließlich nach der Masse vorgenommen. Bei der Errichtung oder dem Abbau einer Windkraftanlage werden zumeist Massivbauelemente von mehr als 10 Tonnen Eigengewicht auf- und abgebaut. Außerdem besteht die Gefahr von Abstürzen aus mehr als 7,5 m Höhe. Im Regelfall ist deshalb der Anhang II BaustellV „Besonders gefährliche Arbeiten“ anzuwenden. Hingewiesen wird außerdem darauf, dass es sich bei Windenergieanlagen um Arbeitsplätze auf einem Betriebsgelände im Freien nach § 41 der geltenden Arbeitsstättenverordnung handelt. Demnach sind insbesondere auch § 12 (Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände), § 17 Abs.1 bis 3 (Verkehrswege) und § 20 (Steigleitern, Steigeisengänge) bei der Nutzung, z. B. zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten, zu beachten.


7 Die Instrumente der BaustellV – Vorankündigung
7.1 Wann ist eine Vorankündigung erforderlich und was muss sie beinhalten?

Gemäß § 2 BaustellV ist „für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
der Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage überschreitet, der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Die Vorankündigung muss enthalten:
• Bezeichnung und Ort der Baustelle,
• Name und Anschrift des Bauherren,
• Art des Bauvorhabens,
• Name und Anschrift des anstelle des Bauherren verantwortlichen Dritten,
• Name und Anschrift des (der) Koordinator(en) (sofern erforderlich),
• Voraussichtlicher Beginn und Ende der Arbeiten,
• Voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle,
• Voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber und der Unternehmer ohne Beschäftigte,
• Angaben zu bereits ausgewählten Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte.
Ein Muster der Vorankündigung ist als Anlage A in der RAB 10 enthalten und kann von der Homepage der BAuA heruntergeladen werden. Die Vorankündigung ist auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt auszuhängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung zu aktualisieren, wobei eine erneute Mitteilung an die Behörde nicht erforderlich ist. Erhebliche Änderungen können z. B. sein:
• Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten,
• erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en,
• Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
• erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber,
• wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.


7.2 Nach BaustellV ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu richten. Welches ist die zuständige Behörde?

Die zuständigen Behörden im Sinne der BaustellV sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Bundesländer für den Ort des Bauvorhabens. Die Festlegung dieser Behörden und  deren Bezeichnung liegt in der Verantwortung des jeweiligen Landes. Zuständige Behörden können z. B. sein: Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz. Aufgrund von  Umstrukturierungen sind Änderungen möglich. Auskünfte erhält man bei den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder in den entsprechenden Ministerien. Die BAuA hat auf ihrer Homepage eine Datei mit Adressen der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden bereitgestellt.


7.3 Sind mehrere Vorankündigungen zu übermitteln, wenn ein Bauvorhaben, z. B. Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mit verschiedenen Gewerken an unterschiedlichen Orten eines Werkes oder Standorts (verschiedene Etagen und Gebäude) durchgeführt wird?

Bei einem Bauvorhaben mit mehreren baulichen Anlagen, die in unmittelbarem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und die gemeinsam geplant und zur Ausführung gebracht werden, handelt es sich in der Regel um eine Baustelle. Auch bei einer Aufteilung des Bauvorhabens in verschiedene Baulose ist von einer Baustelle auszugehen. Für ein derartiges Bauvorhaben genügt eine Vorankündigung. In den Fällen, in denen Gesamtbauvorhaben mit großer räumlicher Ausdehnung oder langen Bauzeiten (z. B. Linienbaustellen, im Verkehrswegebau) ausgeführt werden, kann eine Unterteilung in mehrere Bauvorhaben und damit in getrennte Baustellen erfolgen. In diesen Fällen ist für jede einzelne Baustelle, wenn es nach BaustellV erforderlich ist, auch eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu richten.


8 Die Instrumente der BaustellV – Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz
8.1 Unter welchen Voraussetzungen ist nach BaustellV ein Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestellen?

Gemäß § 3 BaustellV ist der Bauherr verpflichtet, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens einen, ggf. mehrere, geeignete Koordinatoren zu bestellen. Die Bestellung sollte schriftlich und muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators nach § 3 Abs. 2 BaustellV erledigt werden können. Bei der Bestellung mehrerer Koordinatoren sollte eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann bei entsprechender Eignung die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung zur Einleitung und Umsetzung der in § 3 BaustellV verankerten Forderungen zur Koordination der baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen und –aktivitäten entbunden (siehe Antwort 2.2).


8.2 Bei der Auswahl des Koordinators hat der Bauherr dessen Eignung zu berücksichtigen. Was ist unter „geeigneter Koordinator“ zu verstehen? Wie kann dieser seine Eignung nachweisen?

Der Begriff „geeigneter Koordinator“ und die ihm je nach Art und Umfang des Bauvorhabens abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen werden in der RAB 30 konkretisiert. „Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige
• baufachliche Kenntnisse,
• arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und Koordinatorenkenntnisse sowie
• berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.“
Für die Beurteilung baufachlicher Kenntnisse beschreibt die Anlage A der RAB 30 zwei Stufen zur Einordnung der Bauvorhaben. Für die Tätigkeit als Koordinator ist in der Regel eine Ausbildung als Architekt oder Ingenieur erforderlich. Bei Bauvorhaben mit geringeren Anforderungen, die in Stufe 1 nach Anlage A der RAB 30 beschrieben werden, können auch Geprüfte Poliere, Meister oder Techniker die Koordination übernehmen. Die Anlagen B und C der RAB 30 beschreiben wesentliche Inhalte für die Vermittlung der arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse und speziellen Koordinatorenkenntnisse; dazu werden von verschiedenen Trägern auch Lehrgänge angeboten. Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Die BaustellV sieht keinen gesonderten Qualifikationsnachweis für den Koordinator vor. Der Bauherr muss sich jedoch von der Eignung des Koordinators überzeugen. Der Koordinator hat gegenüber dem Bauherrn für das konkrete Bauvorhaben nachzuweisen, dass er über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Legt er entsprechende Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen vor, kann der Bauherr von seiner Eignung ausgehen. Die Funktion und Stellung des Koordinators muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.


8.3 Gibt es Kriterien, anhand derer der Bauherr einen Koordinator auswählen kann?

Die RAB 30 nennt folgende Kriterien, die dem Bauherrn als Anhaltspunkte bei der Auswahl eines geeigneten Koordinators dienen können. Sie orientieren sich an den objektspezifischen Rahmenbedingungen und sind vom Bauherrn entsprechend Art und Umfang des Bauvorhabens individuell zu wichten.
• Komplexität der Planung, zum Beispiel Bauen im Bestand,
• Anzahl der Planungsbeteiligten,
• Vorgesehene Bauzeit,
• Komplexität der Bauausführung, zum Beispiel beengte Baustellenverhältnisse und technische Schwierigkeitsgrade,
• Anzahl der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen,
• Anforderungen aufgrund der zu berücksichtigenden späteren Arbeiten.
Bei der Auswahl des Koordinators hat der Bauherr dessen Eignung zu berücksichtigen. Die RAB 30 beschreibt die Qualifikationskriterien (siehe Antwort 8.2).


8.4 Welche Verantwortung hat der Bauherr bei der Bestellung von Koordinatoren?

Im Zusammenhang mit der Bestellung von Koordinatoren hat der Bauherr folgende Verpflichtungen:
• Rechtzeitige und sorgfältige Auswahl geeigneter fachkundiger Personen,
• Zuweisung ihrer Aufgaben,
• Schaffung der Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben,
• ggf. Übertragung von aufgabenspezifischen Befugnissen,
• regelmäßige Überwachung der Erfüllung der Koordinationsaufgaben.


8.5 Sind die in der RAB 30 genannten Qualifikationskriterien zur Auswahl des Koordinators für den Bauherren bindend?

Die Qualifikationskriterien der RAB 30 (siehe Antwort 8.2) haben empfehlenden Charakter. Sie sollen den Bauherren unterstützen, einen geeigneten Koordinator für ein bestimmtes Bauvorhaben zu finden. Er muss der Empfehlung nicht folgen, wenn er von der Eignung eines bestimmten Koordinators für ein spezielles Bauvorhaben überzeugt ist. Die RAB 30 ordnet in ihrer Anlage A beispielhaft erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen von Koordinatoren bestimmten Planungs- und Baumaßnahmen zu.


8.6 An wen kann sich der Bauherr wenden, wenn er einen geeigneten Koordinator sucht?

Der Bauherr kann sich z. B. an folgende Institutionen wenden:
• Interessenvertretungen der Koordinatoren nach BaustellV (z. B. Bau-Atelier – Vereinigung der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz – BVKSG e.V. http://www.bvksg.de/, Zentralverband der Koordinatoren nach BaustellV Deutschlands ZVKD e.V. http://www.zvkd.de, Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands VSGK e.V. http://www.vsgk.de, Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren BDK e.V. http://www.bdk-baukoordinatoren.de/),
• Technische Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften, insbesondere Bau-BG, Tiefbau-BG),
• Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder andere staatliche Vollzugsbehörden der BaustellV,
• Ingenieurkammern,
• Architektenkammern,
• Verband Deutscher Sicherheitsingenieure VDSI http://www.vdsi.de,
• Bundesverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure und überbetrieblicher Dienste e.V. BFSI http://www.bfsi.de,
• Sicherheitsdienstleister,
• Institute für Baubetrieb an verschiedenen Hochschulen (z. B. Wuppertal, Stuttgart, Dresden).


8.7 Was sind die wesentlichen Aufgaben des Koordinators nach BaustellV und wo findet man detaillierte Ausführungen dazu?

Koordinierung im Sinne der Baustellenverordnung bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür zu sorgen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Arbeitsschutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt und falls erforderlich im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden. Die Aufgaben des Koordinators tragen dem unmittelbar Rechnung. Sie ergeben sich für die Planung der Ausführung aus § 3 Abs. 2 BaustellV und für die Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV.In der RAB 30 werden sie im einzelnen beschrieben. Der Koordinator hat den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Dazu hat er u. a. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan als wichtige Informationsgrundlage für alle Arbeitgeber zu erstellen, ihre Zusammenarbeit zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen.


8.8 Welche Stellung und Befugnisse hat der Koordinator nach BaustellV auf der Baustelle? Wie werden sie geregelt? Hat der Koordinator Weisungsbefugnis?

Die BaustellV verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen. Vertraglich zu regeln sind insbesondere der Umfang seiner Leistungen, die erforderliche Einsatzzeit, ggf. seine Befugnisse und der Versicherungsschutz. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann. Der Koordinator ist nur dem Bauherren bzw. dem vom Bauherren beauftragten Dritten verpflichtet. Er hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu beraten und zu unterstützen. Stellt der Koordinator fest, dass auf der Baustelle tätige Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte seine Hinweise oder den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht berücksichtigen, so hat er dies, soweit ihm zur Durchsetzung erforderlicher Maßnahmen nicht weitergehende Befugnisse übertragen wurden, dem Bauherrn bzw. beauftragten Dritten mitzuteilen. Die BaustellV sieht keine Weisungsbefugnis für den Koordinator vor. Soll er Weisungsbefugnis erhalten, ist das vertraglich zwischen Bauherr und Koordinator zu regeln. Dabei sind die Bereiche, für die der Koordinator
Weisungsbefugnis erhält, zu benennen und der Umfang seiner Haftung bei Versäumnissen und im Schadensfall festzulegen. Die am Bau Beteiligten, insbesondere die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, sollten von der Weisungsbefugnis des Koordinators Kenntnis haben. Bei Gefahr im Verzug muss der Koordinator einschreiten, die Gefahr sofort unterbinden, den Bauherrn informieren sowie ggf. die für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Aufsichtsbehörde und den Unfallversicherungsträger einschalten.


8.9 Wonach richtet sich der Leistungsumfang der Koordinationstätigkeit auf der Baustelle?

Der Aufwand für die Koordinierung ist immer von den Bedingungen des jeweiligen Bauvorhabens abhängig, wobei z. B. der Umfang des Bauvorhabens nicht unbedingt mit dem Umfang der gewerkeübergreifenden Gefährdungen gleichzusetzen ist. Deshalb kann es für den erforderlichen Umfang der Koordinationstätigkeit keine pauschale Festlegung geben. Neben den nach Ziffer 3 RAB 30 i. V. mit § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV zu übertragenden Aufgaben kann der Leistungsumfang des Koordinators weitere Leistungen enthalten, die zwischen ihm und dem Bauherren vereinbart werden. Es empfiehlt sich, z. B. für notwendige Absprachen oder Baustellenbegehungen, bestimmte Anwesenheitszeiten für den Koordinator auf der Baustelle festzulegen.


8.10 Ist der Koordinator nach BaustellV für alle Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle verantwortlich?

Nein, der Koordinator ist nicht für alle Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf der Baustelle verantwortlich. Nach § 3 BaustellV ist der Koordinator für die Koordination der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verantwortlich. Er hat alle am Bau Beteiligten im Sinne einer Abstimmung und Optimierung zusammen zu bringen und zu beraten, die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren. Das bedeutet nicht eine Überwachung der Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten, die durch die einzelnen Arbeitgeber zu treffen sind. Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen der Baustellenverordnung nicht berührt, so dass diese nach wie vor eigenverantwortlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu organisieren, umzusetzen und zu überwachen haben. Sie haben die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen und ggf. in die Planung ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen einzubeziehen.


8.11 Wer trägt z. B. die Verantwortung für die während der Bauphase durchgeführten Änderungen an Gerüsten und wie ist die Abnahme geregelt?

Die Verantwortung für Änderungen an Gerüsten (Umbau) trägt der Unternehmer, welcher die Änderungen von seinen Beschäftigten ausführen lässt. Dabei ist es unerheblich, ob er im Auftrag oder auf eigene Initiative tätig wird. Änderungen an Gerüsten dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten durchgeführt werden. Die Prüfung von Gerüsten nach ihrer Fertigstellung, gleich ob sie neu erstellt oder umgebaut werden, muss durch eine hierzu befähigte Person erfolgen. Die Prüfung umfasst die Sichtprüfung der verwendeten Bauteile, die Prüfung der Standsicherheit und die Prüfung der Arbeits- und Betriebssicherheit. Die Ergebnisse der Prüfung sollten in Form eines Prüfprotokolls dokumentiert und mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufbewahrt werden.


8.12 Wie ordnen sich die Forderungen nach Koordinierung gemäß BaustellV in das bestehende Vorschriftenwerk ein?

Bereits vor Inkrafttreten der BaustellV galten (und gelten noch heute) Vorschriften (BGV A 1, ArbschG, Musterbauordnung bzw. Landesbauordnungen), die die Unternehmer (Arbeitgeber) verpflichten, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammenzuarbeiten und entsprechende Maßnahmen abzustimmen. So fordert zum Beispiel § 6 (1) BGV A1 die Unternehmer auf, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig werden, zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Allen in diesem Zusammenhang geltenden Verpflichtungen ist gemeinsam, dass sie durch Abstimmung und Koordination gegenseitige Gefährdungen für die Beschäftigten von gleichzeitig tätig werdenden Unternehmen oder Einzelunternehmern vermeiden sollen. Die im Vergleich mit anderen Wirtschaftszweigen hohen Unfallzahlen in der Baubranche haben gezeigt, dass trotz der Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus den bisherigen rechtlichen Vorschriften und Regeln resultierten, Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen noch nicht ausreichend gewährleistet wurden. Insbesondere ist das auf unzureichende Koordination in der Planung zurückzuführen. Mit dem Ziel, für diesen Bereich eine deutliche Verbesserung zu bewirken, trat im Juni 1998 die BaustellV in Kraft. Die BaustellV schafft kein neues Recht gegenüber der bisherigen Rechtsetzung. Sie ergänzt sie, indem sie sich an den Bauherrn als Hauptverantwortlichen für ein Bauvorhaben richtet und diesen verpflichtet, sofern für sein Bauvorhaben die Regelungen der BaustellV anzuwenden sind, deren Forderungen einzuhalten. Im Unterschied zur Regelung des § 6 BGV A 1 wird nicht nur der gewerbliche Unternehmer sondern jeder Bauherr (gewerblicher, öffentlicher und privater) bereits
zu einem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer noch nicht beauftragt ist, in die Pflicht genommen. Nach § 3 BaustellV muss der Bauherr für die Planung der Ausführung des Bauvorhabens und für die Ausführung selbst einen Koordinator bestellen. Vor Einrichtung der Baustelle hat der Koordinator für die Planungsphase den Sicherheitsund Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erarbeiten. Ausgehend von der Ermittlung der möglichen gewerkübergreifenden Gefährdungen enthält dieser Plan die auf die Anforderungen und Arbeitsabläufe der verschiedenen Gewerke abgestimmten
Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Festlegungen zu gemeinsam zu nutzenden Einrichtungen und sicherheitstechnischen Lösungen. Er ist entsprechend dem Baufortschritt zu aktualisieren. Zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Bauvorhaben ist es damit möglich, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten von gleichzeitig auf der Baustelle tätig werdenden Unternehmen in die Planung, Ausschreibung und Vergabe der Leistungen des Bauvorhabens einzubeziehen. Im Gegensatz zum Koordinator nach BaustellV ist der Koordinator nach BGV A1 zur
Abwehr besonderer Gefahren mit Weisungsbefugnis gegenüber Einzelunternehmen und deren Beschäftigten ausgestattet.


8.13 In welchem Verhältnis stehen Bauherr, Generalunternehmer und Koordinator zueinander?

Als Veranlasser trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben. Er ist zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Der Generalunternehmer kann im Rahmen der BaustellV als beauftragter Dritter des Bauherrn tätig werden (siehe Antwort 4.7). Der Koordinator ist nach der BaustellV nur dem Bauherrn oder seinem beauftragten Dritten verpflichtet. Dabei steht seine Grundaufgabe, Sicherheit und Gesundheitsschutz für die am Bau Beschäftigten zu gewährleisten, im Vordergrund.


8.14 Gibt es einen Qualifikationsnachweis für Koordinatoren nach BaustellV? Wie kann der Koordinator seine Eignung nachweisen?

Die BaustellV sieht kein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren für Koordinatoren und keinen gesonderten Qualifikationsnachweis vor. Anhand von Zeugnissen, Bescheinigungen oder Referenzen kann der Koordinator die Kenntnisse und Erfahrungen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach BaustellV benötigt, und damit seine Eignung nachweisen. Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben. Die Koordinatoren können ihre baufachlichen Kenntnisse in der Regel im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister oder geprüfter Polier1 erworben haben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung nach Anlagen B und C RAB 30 oder durch entsprechende beruflicheErfahrungen erworben sein. Die Anlage D zur RAB 30 beinhaltet „Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger“, die die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse und/oder speziellen Koordinatorenkenntnisse durch Fort- oder Weiterbildung vermitteln. 1 Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667


8.15 Gibt es eine Ausbildung zum Koordinator nach BaustellV? Wie können Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Koordinatorentätigkeit erforderlich sind, erworben werden?

Eine spezielle Ausbildung zum Koordinator nach BaustellV gibt es nicht. Die Koordinatoren können ihre baufachlichen Kenntnisse in der Regel im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister oder geprüfter Polier erworben haben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung nach Anlagen B und C RAB 30 oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Grundsätzlich sollte der Koordinator in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.  Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667


8.16 Gibt es eine Fort- und Weiterbildung für Koordinatoren? Wo erhält man dazu sachdienliche Informationen?

Koordinatoren können arbeitsschutzfachliche und spezielle Koordinationskenntnisse in dafür von verschiedenen Lehrgangsträgern angebotenen Lehrgängen erwerben. Die BAuA stellt auf ihrer Homepage eine Linkliste zu Lehrgangsträgern bereit, die entsprechende Lehrgänge anbieten. Die RAB 30 „Geeigneter Koordinator“ gibt in der Anlage D Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger, die die arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse nach den Anlagen B und/oder C der RAB 30 durch Fortoder Weiterbildung vermitteln und empfiehlt diesen Lehrgangsträgern die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen zur Information und zum Erfahrungsaustausch. Die BAuA organisiert für Lehrgangsträger derartige Veranstaltungen, wobei die thematische Gestaltung überwiegend durch die Lehrgangsträger übernommen wird. Die Veranstaltungen dienen der gegenseitigen Information, der Aufdeckung bestehender Defizite, der Vermittlung von Erfahrungen in der Fort- und Weiterbildung sowie der Qualitätssicherung der Lehrgänge. In Arbeitsgruppen werden offene Fragen der inhaltlichen und organisatorischen Lehrgangsgestaltung und -durchführung beraten und Lösungen erarbeitet. Die Berichte zu den Veranstaltungen, die Vorträge und die Ergebnisse der Arbeitsgruppentätigkeit können von der Homepage der BAuA heruntergeladen werden.


8.17 Die regelmäßige Weiterbildung von Koordinatoren nach BaustellV ist eine Voraussetzung für ihre erfolgreiche Tätigkeit. Ist der von einer Fort- und Weiterbildungsinstitution organisierte Erfahrungsaustausch von Koordinatoren nach BaustellV auch eine Form der Weiterbildung?

Eine regelmäßige Weiterbildung der Koordinatoren sehen die BaustellV und die RAB explizit nicht vor. Da sich jedoch die Vorschriften und Regeln und auch der Stand der Technik ständig verändern, ist entsprechend dem Grundsatz des „lebenslangen Lernens“ auch eine Aktualisierung der Kenntnisse erforderlich. Diese kann z. B. auch durch regelmäßige Weiterbildung der Koordinatoren durch Lehrgangsträger erfolgen, wenn die Koordinatoren ihre Kenntnisse nicht selbst anhand der Literatur, des Internets usw. aktualisieren. Die Form der Weiterbildung kann also sehr unterschiedlich sein und auch Seminare, Workshops, Erfahrungsaustausche, Diskussionsforen, Mailinglisten usw. sind dazu geeignet. Die Teilnahme an Veranstaltungen kann bestätigt werden, damit der Koordinator den Nachweis zu seinen Unterlagen nehmen kann. Die Teilnahmebestätigung sollte Inhalt, Umfang und Dauer der Veranstaltung enthalten.


8.18 Von einem Koordinator nach BaustellV werden u. a. baufachliche Kenntnisse gefordert. Sollten bei Bauvorhaben, deren überwiegendes Gefährdungspotential z. B. im Bereich der Verfahrenstechnik oder der Elektrotechnik liegt, nicht anstelle der baufachlichen Kenntnisse solche, die das jeweilige Metier prägen, gefordert werden?

Wird der Koordinator bei Bauvorhaben in Bereichen, wie der Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Energietechnik, des Stahlbaus u. a. tätig, muss er auch dafür über ausreichende und einschlägige baufachliche Kenntnisse verfügen. Die unter Ziffer 4.1 der RAB 30 konkretisierten baufachlichen Kenntnisse können auf alle Bauarten und Bauverfahren angewendet werden. Sie sind nicht hoch- oder tiefbauspezifisch. Finden Bauvorhaben gleichzeitig mit laufenden betrieblichen Prozessen statt, wird der Koordinator für die Berücksichtigung der betrieblichen Tätigkeiten (Gefährdungen
aus den betrieblichen Prozessen und Verfahren) auf den im jeweiligen Betrieb vorhandenen Sachverstand zurückgreifen. Nach Ziffer 4 der RAB 30 hängen die dem Koordinator im Einzelfall
abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen von Art und Umfang des Bauvorhabens, den sich daraus ergebenden Gefährdungen und vom Zeitpunkt seines Einsatzes in der Phase der Planung der Ausführung oder der Ausführung ab. Es steht nichts dagegen, dass z. B. Ingenieure des Maschinenbaus, der Verfahrenstechnik, der Geologie und Sicherheitsingenieure mit den Kenntnissen und Erfahrungen nach RAB 30 als Koordinatoren nach BaustellV tätig werden können. Bei dem für eine Koordinatorentätigkeit infrage kommenden Personenkreis wird in der RAB 30 von Ingenieuren, nicht von Bauingenieuren gesprochen. Jedoch müssen diese je nach Art und Umfang des Bauvorhabens über baufachliche Kenntnisse verfügen, die in den unter Ziffer 4.1 der RAB 30 genannten Bereichen erforderlich sein können. Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Es können nach Art des Bauvorhabens weitere oder andere Kenntnisse notwendig sein oder auch Kenntnisse nicht erforderlich sein.


8.19 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Sicherheitsfachkraft die Koordinationsaufgaben nach BaustellV wahrnehmen?

Eine Sicherheitsfachkraft, deren arbeitsschutzfachliche Kenntnisse die für Bauvorhaben erforderlichen Kenntnisse umfassen, kann Koordinationsaufgaben nach BaustellV wahrnehmen, wenn sie geeignet ist, d. h. über die für das spezielle Bauvorhaben erforderlichen baufachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über spezielle Koordinatorenkenntnisse verfügt. Die Qualifikationskriterien (siehe Antwort 8.2) für das Tätigwerden als Koordinator nach BaustellV werden in der RAB 30 beschrieben.


8.20 Kann ein Bauleiter oder ein im Rahmen des Bauvorhabens beauftragter Unternehmer gleichzeitig als Koordinator tätig werden?

Nach § 3 BaustellV muss der Koordinator für seine Tätigkeit geeignet sein. Diese Eignung wird durch die in der RAB 30 genannten Qualifikationsmerkmale (siehe Antwort 8.2) beschrieben.
Bei vorhandener Eignung kann die Koordination für die Ausführung des Bauvorhabens an einen Bauleiter oder einen beauftragten Unternehmer übertragen werden. Dabei empfiehlt es sich, in der schriftlichen Bestellung zum Koordinator auf die Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgabenbereiche und sich daraus ergebender Verpflichtungen ausdrücklich zu verweisen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bauherr bereits bei der Planung der Ausführung seinen Verpflichtungen nach BaustellV nachgekommen ist und dem/den Unternehmen die notwendigen Vorgaben aus den vorangegangenen Planungsschritten durch den Bauherren lückenlos zur Verfügung gestellt werden. Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordinierung während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird. Es ist jedoch zu bedenken, dass es zu Interessenkonflikten (z. B. Baufortschritt kontra notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen) kommen kann, wenn Unternehmer und Koordinator bzw. Bauleiter und Koordinator eine Person sind. In der Praxis hat sich die getrennte Beauftragung eines Koordinators bewährt, da sowohl Unternehmer als auch Bauleiter erfahrungsgemäß mit ihrer Hauptaufgabe und den damit verbundenen technischen, terminlichen und Kostenproblemen stark belastet sind. Nicht zulässig ist es, dem Bauleiter oder einem beauftragten Unternehmer
nachträglich alle Pflichten des Bauherrn pauschal zu übertragen.


8.21 Ist ein Bauherr, der einen Generalunternehmer oder eine ARGE mit der Herstellung seines Bauvorhabens beauftragt, zur Bestellung eines Koordinators nach BaustellV verpflichtet?

Die Beauftragung eines Generalunternehmers entbindet den Bauherren grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung zur Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren. Auch bei evtl erst nachträglicher Beauftragung von Nachunternehmen durch den Generalunternehmer ist der Sachverhalt „Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle“ gegeben und der Bauherr zu den entsprechenden Maßnahmen nach § 3 Abs.1 Satz 1 BaustellV verpflichtet. Nach § 4 BaustellV kann der Bauherr jedoch einem Dritten seine Pflichten nach BaustellV übertragen, d. h. er kann einen Generalunternehmer auch mit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination beauftragen, wenn dieser die Anforderungen der RAB 30 erfüllt und die gesamte Bauzeit auf der Baustelle tätig ist. Die Übertragung muss rechtzeitig erfolgen und vertraglich geregelt werden. Voraussetzung ist, dass der Bauherr dem Generalunternehmer alle Unterlagen zu den Koordinationsleistungen aus der Planungsphase zur Verfügung stellt. Ähnlich verhält es sich, wenn der Bauherr eine ARGE, die rechtsgeschäftlich ein Unternehmen darstellt, mit der Herstellung seines Bauvorhabens beauftragt. Sind auf einer Baustelle ausschließlich Mitarbeiter einer solchen ARGE tätig, entfallen für den Bauherren nur die Verpflichtungen nach § 3 Abs.1 Satz 1 BaustellV, einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen sowie nach § 2 Abs. 3, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Zur Einhaltung derübrigen Bestimmungen der BaustellV ist er auch in diesem Fall verpflichtet.


8.22 Ist die gleichzeitige Beauftragung einer Person oder eines Ingenieurbüros mit der Planung eines Bauvorhabens und der Koordination nach BaustellV zulässig?

Die gleichzeitige Beauftragung ist zulässig, wenn die von der BaustellV geforderte Eignung für die Koordinationstätigkeit, d. h. die in der RAB 30 beschriebene Qualifikation (siehe Antwort 8.2) gegeben ist. Insbesondere für die Koordination in der Planung der Ausführung können sich dabei Vorteile ergeben, da der Entwurfsverfasser die zu koordinierenden zeitlichen Abläufe
direkt in der Planung berücksichtigen kann. Es können jedoch Interessenkonflikte bestehen, bei denen eine getrennte Beauftragung zweckmäßig ist.


8.23 Kann ein Bauherr die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination als Nebenleistung für ein bauausführendes Unternehmen ausschreiben?

Die Koordination in der Ausführungsphase kann nicht als Nebenleistung an ein bauausführendes Unternehmen übertragen werden, sondern ist im Sinne der VOB immer eine besondere Leistung mit zu vereinbarendem Vergütungsanspruch. Im Fall der Übertragung als besondere Leistung muss jedoch sichergestellt werden, dass die Hinweise in Antwort 8.20 berücksichtigt sind.


8.24 Muss auch ein privater Bauherr einen Koordinator bestellen?

Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen privaten, öffentlichen und gewerblichen Bauherren. Für jede Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden, müssen ein Koordinator bestellt und ggf. weitere wesentliche Aufgaben nach Baustellenverordnung wahrgenommen werden, z. B.
• Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz,
• Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde,
• Erstellung eines SiGePlans,
• Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
Der Bauherr kann die Funktion des Koordinators selbst wahrnehmen oder seinem planenden und bauleitenden Architekten übertragen. Voraussetzung ist das Vorhandensein der nach BaustellV geforderten Eignung, d. h. der in der RAB 30 beschriebenen Kenntnisse und Erfahrungen.


8.25 Muss beim Bau des eigenen Einfamilienhauses ein Koordinator nach BaustellV tätig werden, z. B. wenn der Bau mit Nachbarschaftshilfe erfolgt?

Nach § 3 BaustellV ist, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber (gleichzeitig oder nacheinander) tätig werden, ein geeigneter Koordinator zu bestellen. Sofern das Haus ausschließlich in Eigenleistung gebaut bzw. nur ein Arbeitgeber mit allen Bauleistungen beauftragt wird, muss kein Koordinator bestellt werden. Werden jedoch Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, ist ein Koordinator zu bestellen. Dies ist auch erforderlich, wenn das beauftragte Unternehmen Sub-Unternehmen einsetzt. Die Aufgaben des Koordinators können z. B. auch der Entwurfsverfasser oder der Bauleiter übernehmen, sofern sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.


8.26 Wie sind die Leistungen des Koordinators zu honorieren?

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) kann für die Honorierung der Koordinationsleistungen nicht herangezogen werden. Leistungen der Koordinatoren nach BaustellV sind daher weder Grundleistungen noch besondere Leistungen nach HOAI. Es herrscht die Auffassung, dass es sich um zusätzliche Leistungen handelt, die in der HOAI nicht geregelt sind und gesondert honoriert werden müssen, wie z. B. bei Fachplanern. Honorarempfehlungen enthält z. B. „SiGeKo – Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach der Baustellenverordnung“, September 2001 Heft 15 der Schriftenreihe des AHO.


8.27 Woran erkennt man, ob der Koordinator seine Aufgaben richtig erfüllt?

Koordinierung im Sinne der BaustellV bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür zu sorgen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Arbeitsschutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt und falls erforderlich im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden. Die Aufgaben des Koordinators ergeben sich für die Planung der Ausführung aus § 3 Abs. 2 BaustellV und für die Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV und werden dem Koordinator durch Vereinbarung übertragen. In der RAB 30 werden die Aufgaben im Einzelnen beschrieben. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen. Regelmäßige Teilnahme an Bauberatungen und Baustellenbegehungen, vollständige, konkrete und aktuelle Festlegungen in SiGePlan und Unterlage für spätere Arbeiten und seine Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation sind wesentliche Bestandteile seiner Arbeit. Die Erfüllung der dem Koordinator übertragenen Aufgaben sind der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit.


8.28 Kann der Koordinator bei Gefahr im Verzug den sofortigen Stopp der Bauarbeiten anweisen?

Nach der BaustellV hat der Koordinator kein Weisungsrecht. Trotzdem muss der Koordinator bei Gefahr im Verzug einschreiten, die Gefahr sofort unterbinden, den Bauherrn informieren und ggf. die für den Arbeitschutz zuständige staatliche Behörde (Gewerbeaufsicht/Staatliches Amt für Arbeitsschutz) oder den zuständigen Unfallversicherungsträger einschalten.


8.29 Wo kann der Koordinator ggf. Informationen und Beratung zur Unterstützung bei seiner Tätigkeit erhalten?

Grundsätzliche Informationen zu den Anforderungen an seine Tätigkeit erhält der Koordinator in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) und in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), die die BaustellV konkretisieren. RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur BaustellV. RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben. RAB 31 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV). Anlage A enthält einen Leitfaden zur Erstellung von SiGePlänen. RAB 32 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV). Anlage A enthält vier Beispiele für Unterlagen. RAB 33 beschreibt die Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie deren Koordinierung während der Planung der Ausführung und die Koordinierung der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze
während der Ausführung von Bauvorhaben durch die jeweiligen Adressaten bei Erfüllung der Verpflichtungen der Baustellenverordnung (BaustellV). In Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die zahlreiche Lehrgangsträger anbieten, (Liste der Lehrgangsträger auf der BAuA-Homepage) werden dem Koordinator die erforderlichen arbeitsschutzfachlichen- und speziellen Koordinationskenntnisse vermittelt. Hier hat er auch die Möglichkeit, seine Fragen vorzutragen, im Erfahrungsaustausch und in der Diskussion mit Lehrkräften und anderen Lehrgangsteilnehmern Lösungen für Probleme bei seiner Tätigkeit zu finden. Unterstützende Beratung und Information kann der Koordinator u. a. auch bei verschiedenen Institutionen erhalten (siehe Antwort 8.6). Die BAuA bietet auf ihrer Homepage mit Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um die Baustellenverordnung ebenfalls ihre Unterstützung an, nimmt gern weitere
Fragen auf, wird diese zeitnah beantworten und diese Seite laufend aktualisieren.


9 Die Instrumente der BaustellV – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
9.1 Für welche Bauvorhaben ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) zu erstellen?

Gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, wenn
• auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder
• auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist vor Einrichtung der Baustelle zu erarbeiten. Eine Übersicht unter Ziffer 2 RAB 31 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“ veranschaulicht, wann ein SiGePlan erforderlich ist.


9.2 Welchen Nutzen bringt der SiGePlan für ein Bauvorhaben?

Die Erarbeitung des SiGePlanes bereits in der Planung der Ausführung versetzt den Bauherren oder den von ihm beauftragten Dritten in die Lage, ausgehend von der vorausschauenden Ermittlung der möglichen gewerkübergreifenden Gefährdungen (gegenseitig oder bedingt durch sonstige betriebliche Tätigkeiten auf dem Baugelände), Sicherheit und Gesundheitsschutz zu planen. Damit können insbesondere:
• Gefährdungen für alle am Bau Beteiligten sowie die von der Baustelle ausgehenden Gefährdungen für Dritte minimiert werden,
• die entsprechenden Maßnahmen und Einrichtungen auf die Anforderungen verschiedener Gewerke abgestimmt, ihre gemeinsame Nutzung festgelegt und durch Mehrfachnutzung sicherheitstechnischer Lösungen Kosten eingespart werden,
• Störungen und Improvisation im Bauablauf als Folge von Personen- und Sachschäden vermieden und die termingerechte Fertigstellung gesichert werden.
Die Dokumentation der zeitlichen und räumlichen Abstimmung der Arbeitsabläufe einschließlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im SiGePlan und seine regelmäßige Aktualisierung während der Bauausführung unterstützt die Optimierung des Bauablaufes und schafft die Voraussetzungen für eine weitgehend unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung des Bauvorhabens.


9.3 Zu welchem Zeitpunkt muss der SiGePlan erarbeitet werden?

Der SiGePlan muss während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt und bei der Ausführung des Bauvorhabens dem Arbeitsfortschritt und den eingetretenen Änderungen angepasst werden. Damit ist in der überwiegenden Zahl der Fälle gewährleistet, dass bereits bei der Angebotsbearbeitung den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbständigen die relevanten Inhalte des SiGePlans zur Verfügung stehen. Der SiGePlan muss allen am Bauvorhaben Beteiligten erläutert werden und mit Einrichtung der Baustelle vor Ort während der Arbeitszeit einsehbar sein.


9.4 Wer ist für die Erstellung des SiGePlanes verantwortlich?

Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte ist nach §§ 2 und 3 BaustellV verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen den SiGePlan zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen.
Hat er für das Bauvorhaben einen Koordinator zu bestellen, gehört es zu dessen Aufgaben, den SiGePlan zu erstellen. Der SiGePlan ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit dem Auftraggeber (Bauherr oder Dritter nach § 4 BaustellV) mit dem Ziel abzustimmen, die Maßnahmen im SiGePlan durch den Auftraggeber festzulegen.


9.5 Kann der Bauherr Aufgaben nach BaustellV, die in den Aufgabenbereich des Koordinators fallen, z. B. die Erarbeitung des SiGePlanes, an andere Personen, z. B. die Sicherheitsfachkraft übertragen?

Der Bauherr kann Aufgaben nach BaustellV an andere Personen übertragen, sofern diese im Sinne der RAB 30 geeignet sind. Die Aufgabenübertragung sollte schriftlich erfolgen. Soll z. B. eine Sicherheitsfachkraft Aufgaben nach BaustellV übernehmen, setzt das voraus, dass sie neben Arbeitschutzwissen auch über die erforderlichen baufachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse nach RAB 30 verfügt.


9.6 Was muss der SiGePlan beinhalten? Welche Mindestforderungen gibt es diesbezüglich?

Die RAB 31 beschreibt ausführlich die inhaltlichen Mindestforderungen (Ziffer 3.2), die an den SiGePlan gemäß BaustellV gestellt werden. Im Einzelnen sind das folgende:
• Arbeitsabläufe,
• Gefährdungen,
• Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe,
• Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen,
• Arbeitsschutzbestimmungen.
Darüber hinaus beeinflussen die Aufgaben des Koordinators (siehe RAB 30) die Inhalte des SiGePlans. Es kann daher erforderlich sein, neben den Vorgaben, die sich aus der BaustellV ergeben, weitere Aspekte in den SiGePlan einfließen zu lassen. Diese werden in der RAB 31 als inhaltliche Empfehlungen (Ziffer 3.3) dargestellt, wobei diese Nennung nicht abschließend ist:
• Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer,
• Gefährdungen Dritter,
• Termine,
• Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeitsschutz,
• Mitgeltende Unterlagen,
• Ausschreibungstexte.


9.7 Ist für den SiGePlan eine besondere Form vorgeschrieben?

Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans sind nicht vorgeschrieben, z. B. kann der SiGePlan auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplans haben.


9.8 Kann eine Baustellenordnung Bestandteil des SiGePlanes sein?

In der RAB 31 wird empfohlen, den Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen mitgeltende Unterlagen zuzuordnen. Eines dieser Dokumente kann eine Baustellenordnung sein.


9.9 Wo kann der Bauherr, ein von ihm beauftragter Dritter bzw. der Koordinator Unterstützung bei der Erstellung des SiGePlanes erhalten?

Der als Anlage A in der RAB 31 enthaltene Leitfaden, der sich an die Koordinatoren nach § 3 der BaustellV richtet, gibt Empfehlungen zur Ausarbeitung eines SiGePlans, der die Forderungen der BaustellV erfüllt. In Tabellenform werden die einzelnen Schritte des Planungsprozesses zur Erstellung eines SiGePlans beschrieben und die konkreten Aktivitäten bei seiner Entwicklung
und Bearbeitung gezeigt. Das Lehrgangsprogramm der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die von zahlreichen Lehrgangsträgern angeboten werden (Linkliste auf der BAuAHomepage),
enthält u. a. den Komplex SiGePlan. Neben der Vermittlung der theoretischen Voraussetzungen zur Erstellung und ggf. Aktualisierung von SiGePlänen hat der Koordinator damit die Möglichkeit anhand konkreter Beispiele SiGePläne zu erarbeiten. Hier hat er auch die Möglichkeit, seine Fragen vorzutragen, im Erfahrungsaustausch und in der Diskussion mit Lehrkräften und anderen
Lehrgangsteilnehmern Lösungen für Probleme bei seiner Tätigkeit zu finden. Sowohl im Internet als auch auf dem Buchmarkt bieten zahlreiche Institutionen CDRoms, Software, Handlungshilfen; Bücher und Broschüren zu Theorie und Praxis der SiGeKoordination auf Baustellen an. Bei seiner Auswahl sollte der Nutzer jedoch darauf achten, dass die angebotenen Inhalte tatsächlich die Forderungen der BaustellV und der RAB umsetzen. Unterstützende Beratung und Information kann der Koordinator u. a. auch bei verschiedenen Institutionen erhalten (siehe Antwort 8.6). Die BAuA bietet auf ihrer Homepage mit Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um die Baustellenverordnung ebenfalls ihre Unterstützung an, nimmt gern weitere Fragen auf, wird diese zeitnah beantworten und diese Seite laufend aktualisieren.


9.10 Muss man für den Bau des eigenen Einfamilienhauses einen SiGePlan erstellen?

Ein SiGePlan ist zu erstellen, wenn:
• auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder
• auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die erste Bedingung – Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber und Übermittlung einer Vorankündigung – aufgrund des relativ geringen Bauumfangs häufig nicht auf den Bau eines Einfamilienhauses zutrifft. Ein SiGePlan ist demnach nicht zu erstellen. Notwendige Koordinationsleistungen zwischen den einzelnen Gewerken, insbesondere gewerkeübergreifende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch die für die Koordination bestellte Person in geeigneter Weise dokumentiert werden. In seltenen Fällen ist es denkbar, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und bestimmte gefährliche Arbeiten anfallen, z. B. Absturzgefahr bei Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen bei Hanglage des Hauses. In diesen Fällen ist ein SiGePlan zu erstellen.


9.11 Was sind im Zusammenhang mit der BaustellV besonders gefährliche Arbeiten?

Im Anhang II BaustellV heißt es dazu: „Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 BaustellV sind:
1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7. Arbeiten mit Tauchergeräten,
8. Arbeiten in Druckluft,
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.“
Unter Ziffer 25 der RAB 10 werden diese Arbeiten konkretisiert.


10 Die Instrumente der BaustellV – Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
10.1 Gemäß BaustellV ist für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage eine Unterlage zu erstellen. Für welche Bauvorhaben gilt diese Forderung und was ist Ziel der Unterlage?

Der Koordinator hat eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenzustellen, wenn bei ihrer Errichtung oder Änderung Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden. Diese Verpflichtung basiert auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV. Die Unterlage für spätere Arbeiten ist eine schriftliche, den Merkmalen der baulichen Anlage Rechung tragende Zusammenstellung der erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere für solche Arbeiten, die regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden. Die Unterlage für spätere Arbeiten schafft eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und die langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage, indem durch sie
• Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit für die mit späteren Arbeiten an der baulichen Anlage Beschäftigten reduziert und
• Improvisationen und Informationsdefizite bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage und dadurch bedingte Störungen, Sachschäden und Unfälle vermieden werden.
Sie ist während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erarbeiten. Auf ihrer Grundlage können die Planung und Ausschreibung von sicherheitstechnischen Einrichtungen/Maßnahmen, die für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage benötigt werden, erfolgen. Das trägt dazu bei, dass Kosten für Arbeitsschutzeinrichtungen planbar und zusätzliche Kosten für notwendige spätere arbeitschutzrelevante Nachrüstungen vermeidbar werden.


10.2 Was gehört zu den späteren Arbeiten nach BaustellV?

Spätere Arbeiten fallen in der Nutzungsphase der baulichen Anlage an. Sie umfassen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV insbesondere vorhersehbare Arbeiten an baulichen Anlagen. Dies sind z. B. nach der Systematik: der „DIN 31051 Instandhaltung“ und „DIN 4426 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege“ die Instandhaltung, bestehend aus Wartung,
Inspektion und Instandsetzung und der „ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen“ die betriebliche und bauliche Erhaltung für Infrastrukturanlagen. Die RAB 32 nennt Beispiele für Wartungs- Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten sowie für die betriebliche und bauliche Erhaltung.


10.3 Was ist der Inhalt der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage?

Gliederung, Umfang und Inhalt der Unterlage werden in der BaustellV selbst nicht festgelegt. Es wird empfohlen, sich bei der Zusammenstellung an den in der RAB 32 beschriebenen Inhalten zu orientieren. Danach soll die Unterlage folgende erforderliche Angaben
• Teil der baulichen Anlage,
• Art der Arbeit,
• mögliche Gefährdungen,
• Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorkehrungen enthalten.
Zusätzlich können weitere Angaben aufgenommen werden, die zum Beispiel dem Bauherrn weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten geben und den Unternehmern, die mit den späteren Arbeiten beauftragt werden, die Durchführung dieser Arbeiten erleichtern.


10.4 Wo findet man die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage?

Zu Gliederung und Umfang der Unterlage werden in der BaustellV keine Festlegungen getroffen. Anforderungen an den Inhalt einer Unterlage gemäß BaustellV beschreibt die RAB 32. Die Anlage A der RAB 32 enthält vier Beispiele für Unterlagen.


10.5 Wer stellt die Unterlage für spätere Arbeiten zusammen?

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV hat der Koordinator die Unterlage für spätere Arbeiten zusammen zu stellen.


10.6 Wann muss die Unterlage für spätere Arbeiten vorliegen?

Die Unterlage muss bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt werden und soll bereits vor der Ausschreibung der jeweiligen Bauleistungen vorliegen. Damit wird rechtzeitig eine Grundlage für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten an der baulichen Anlage bereitgestellt. Die Unterlage ist fortzuschreiben, falls nach ihrer Zusammenstellung relevante Planungsänderungen vorgenommen werden oder während der Ausführung unterlagenrelevante Festlegungen getroffen werden. Die Unterlage ist in der Regel mit ihrer Fertigstellung, spätestens jedoch mit Abschluss der Baumaßnahme dem Bauherrn zu übergeben. Der Bauherr übergibt ein Exemplar der Unterlage einem eventuellen Betreiber oder
Erwerber.


10.7 Worin liegt der Nutzen der Unterlage für spätere Arbeiten?

Der Nutzen der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage kann in folgenden Bereichen liegen:
• Verbesserung der Information zur baulichen Anlage,
• Geringere Dauer späterer Arbeiten,
• Geringere Kosten späterer Arbeiten,
• Höhere Qualität späterer Arbeiten,
• Reduzierung von Gefährdungen bei der Durchführung von späteren Arbeiten,
• Vermeiden von Improvisationen,
• Erhöhung der Akzeptanz der baulichen Anlage durch die Nutzer,
• Erhöhung des Marktwerts der baulichen Anlage.


10.8 Die Umbauphase einer baulichen Anlage unterbricht deren Nutzungsphase. Zählt der Umbau trotzdem zu den späteren Arbeiten im Sinne des §3 Abs.2 Nr.3 BaustellV?

Spätere Arbeiten im Sinne des §3 Abs.2 Nr.3 BaustellV fallen grundsätzlich in der Nutzungsphase einer baulichen Anlage an. Der Umbau ist als Änderung der baulichen Anlage zu betrachten und wird der Bauphase zugerechnet. Folglich sind je nach Art und Umfang des Umbauvorhabens die auf diese Phase zutreffenden Maßnahmen der BaustellV und der RAB anzuwenden. Das betrifft auch die Überarbeitung bzw. die Anpassung der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage. Nach Abschluss des Umbaus läuft die Nutzungsphase des Bauvorhabens weiter bzw. es beginnt eine neue.


10.9 Im Rahmen eines Bauvorhabens wird eine bauliche Anlage geändert, Teile der baulichen Anlage bleiben jedoch unverändert. Ist eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage für die gesamte bauliche Anlage zu erstellen oder nur für den im Rahmen des Bauvorhabens geänderten Teil der baulichen Anlage?

Handelt es sich bei den zu ändernden Teilen um die Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung der RAB 10, ist die BaustellV anzuwenden. Wenn auf dieser Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und damit ein Koordinator zu bestellen ist, hat dieser auch eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenzustellen. Aus der Begriffsbestimmung „Zusammenstellen einer Unterlage“ der RAB 10 ergibt sich, dass die erforderlichen Angaben von den Planungsbeteiligten einzufordern sind. Das bedeutet, dass lediglich die Teile der baulichen Anlage berücksichtigt werden, an denen die Änderung erfolgt.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Arbeitshilfe FAQ zur Baustellenverordnung, Stand 03.12.2003